16.
"Die Wahl der Parlamentsausschüsse und der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz"
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Diesen Aufsatz habe ich im April-Heft der Hessischen Städte- und
Gemeindezeitung 2010 veröffentlicht; er wurde sogleich vom Hessischen
Innenministerium in sein Internet Angebot aufgenommen. Als ich Ende des
Jahres 2009 an
der Kommentierung des § 62 HGO für die 20. Ergänzungslieferung des HGO-Kommentars
arbeitete, sorgte ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in
Hessen, insbesondere beim Hessischen Städtetag, für erhebliche Unruhe:
Inhalt:
Die Parlamentsausschüsse haben - auch in der Kommunalpolitik - in der
jüngeren Vergangenheit enorm an Bedeutung gewonnen, denn immer mehr Arbeit
wird in die Ausschüsse vorverlagert, hier werden die entscheidenden
Weichen für die Parlamentsentscheidungen gestellt. Kein Wunder, dass die
Gerichte den Parlamentariern hier nicht die gleiche (Gewissens-)
Freiheit zugestehen wie z. B. bei der Bildung von Regierungskoalitionen.
Gewährt man den Kommunalparlamenten bei der Bestimmung der Ausschussgröße,
insbesondere der Verringerung der Ausschusssitze (zu Lasten von kleinen
Parlamentsfraktionen), noch einen relativ großen Entscheidungsspielraum, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom
9.12.2009 den sog. "Gemeinsamen Wahlvorschlägen" zum wiederholten Mal eine
Abfuhr erteilt und damit den Minderheitenschutz in den (hessischen)
Kommunalparlamenten erheblich gestärkt.
Wirkung:
Nach der nächsten Wahl der Kommunalparlamente in Hessen im März 2011
werden die Ausschüsse nach ihrer Wahl mehr als bisher die Zusammensetzung
des Plenums und damit den Wählerwillen widerspiegeln.
15.
Die anstehende
Dienstrechtsreform in Hessen (insbesondere aus Sicht der kommunalen Beamten) -
Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen
Diesen Aufsatz habe ich zusammen mit meiner Referentin Christina Springer in der
"Festzeitschrift" des Hessischen Städtetags für den sich in den Ruhestand
verabschiedenden Kollegen Dieter Schlempp verfasst. Es handelt sich dabei um
Heft 7/8 2009 der Verbandszeitschrift ("Informationen") dieses kommunalen
Spitzenverbands = INF.
HStT 2009 S. 116 - 127.
Inhalt: Kürzlich war zu lesen, das BVerfG habe mit seiner jüngsten
Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit von Führungspositionen
auf Zeit nunmehr all jenen Fehlinterpretationen Einhalt geboten, die in der
neuen Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG das Einfallstor für eine
Aushebelung des Berufsbeamtentums sehen wollten (Yvonne Dorf, in NJW 2009 S. 14,
16/17). Als Protagonist dieser Bewegung wurde ausdrücklich der
hessische Ministerpräsident Roland Koch zitiert, der zuvor einen Aufsatz (in DVBl.
2008 S. 805) zur Grundgesetzreform 2006 (Föderalismusreform I) veröffentlicht
hatte.
Der neue Art. 33 Abs. 5 GG lässt den Landesgesetzgebern bei
nüchterner Betrachtung vielleicht nicht den erhofften, aber durchaus noch
einigen Spielraum bei der anstehenden Novelle des Beamtenrechts. Viele Länder
haben schon angekündigt, dass sie aus politischen Gründen nicht einmal diesen
Spielraum ausreizen werden. Die meisten Länder wollen z. B. die
Wochenarbeitszeit der Beamten nicht über das Niveau des Tarifpersonals anheben;
der Bayerische Ministerpräsident Seehofer hat vor der Europawahl die Rückkehr
zur 40-Stunden Woche für die Beamten angekündigt. Bayern will außerdem die
Altersteilzeit über das Jahr 2009 hinaus weiterführen. In Thüringen wird im
Hinblick auf die dort existierende 42-Stunden-Woche ernsthaft über einen
Verzicht auf die Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf 67 Jahre für die Beamten
nachgedacht, in beiden Fällen leiste der Beamte etwa 3.500 Stunden mehr für
seinen Dienstherrn.
14.
Zur Stellung
des direktgewählten Bürgermeisters gegenüber dem Gemeindevorstand und der
Gemeindevertretung in der (unechten) Magistratverfassung
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Diesen Aufsatz habe ich im Januar-Heft der
Verwaltungsrundschau 2009 (S. 22-26) veröffentlicht. Das Einzelheft der VR
kann beim
Kohlhammer-Verlag (unter "Zeitschriften") für 13,90 Euro bestellt werden.
Inhalt: Dieser Aufsatz ist sozusagen ein Abfallprodukt meiner
Neukommentierung des § 70 HGO, die im Juli 2010 im Rahmen der 20.
Ergänzungslieferung zum Kommentar "Schneider/Dreßler/Lüll" erschienen
ist.
Wirkung: Auf Wunsch der KPV-Hessen habe ich nach der Veröffentlichung
eine Kurzfassung
des
Aufsatzes erstellt, die im "Hessenbrief 1/2009" erschienen ist.
13.
Direkte Demokratie auf der staatlichen
Ebene
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Dieser Aufsatz ist im September-Heft der HSGZ 2008 erschienen.
Inhalt: Ich aktualisiere
hier das Kapitel "Direkte Demokratie in Hessen", das ich Anfang des
Jahres 2005 in dem im April des gleichen Jahres veröffentlichten Buch
"Direkte Demokratie in Deutschland" geschrieben habe.
Schwerpunktmäßig geht es um die erfolglosen Initiativen im 16. und 17.
Hessischen Landtag zur Reform der Landesverfassung.
12.
Die im Jahr 2004 in den Landtag eingebrachten Initiativen zur Änderung der
Hessischen Kommunalverfassung
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Dieser Aufsatz ist im Januar-Heft der HSGZ 2005 (S. 2 ff.) in Papierform
und bald danach auch vom Hess. Innenministerium im Internet veröffentlicht worden.
Inhalt: Wer sich mit den vier mittlerweile
zwischen Dezember 2004 und März 2005 verabschiedeten Gesetzen näher befassen
will oder muss, erhält hier eine gute Einführung. Im Einzelnen handelt es sich
um das Zweite Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 20.12.2004 in GVBl. I S.
506 (Katasterämter werden wieder zu Sonderbehörden), das Gesetz zur Änderung der
Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 in GVBl. I S. 54
(Kommunalrechtsnovelle 2005), das Zweite Gesetz zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.3.2005 in GVBl. I S. 218
(Einführung der elektronischen Signatur) und insbesondere um das Gesetz zur
Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der
Landesverwaltung ebenfalls vom 21.3.2005 in GVBl. I S. 229
(Kommunalisierungsgesetz).
Ausblick: Der Aufsatz enthält außerdem einen Ausblick auf das
mittlerweile ebenfalls in Kraft getretene
Dritte Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform
vom 17.10.2005, beruhend auf einem Entwurf der
Landesregierung (LT-Drs. 16/3878). Dieses
Gesetz ist insbesondere für die großen Kommunen von erheblicher
Bedeutung, weil der Landesgesetzgeber die Regierungspräsidien im Hinblick auf die
vorgenommenen Personaleinsparungen von ihrer (Kern-)
Funktion als Widerspruchsbehörde entbunden und diese auf
die Landkreise und großen Städte als Ausgangsbehörden
heruntergezont hat. Die Abschaffung des Devolutiveffekts
auch bei kommunalen Auftragsangelegenheiten ist bundesrechtlich (§ 73 Abs. 1 S.
3 VwGO) alles andere als unproblematisch.
11.
Reform der Hessischen Verfassung - Vorbild Kommunalverfassung?
Dieser Aufsatz ist im Januar-Heft der HSGZ 2004 (S. 3 ff.) veröffentlicht
worden.
Vorgeschichte: Es gibt zwei Verfassungen in Deutschland, die nur per Volksabstimmung geändert
werden können: Die der Länder Hessen und Bayern. Der hessische Landtag hat sich
jedoch seit 1946 sehr viel schwerer getan als das Landesparlament in Bayern, dem
Volk von Zeit zu Zeit Vorschläge zur Aktualisierung der Verfassung zu
präsentieren. Hatte man Angst, die Hessen seien etwa dümmer oder doch
unberechenbarer als die Bayern und könnten sich z. B. mehrheitlich weigern, die
Todesstrafe aus der Landesverfassung zu streichen? Oder hatten es sich die
Spitzenleute der Parteien in Hessen mit der verkrusteten Landesverfassung, z. B.
mit der unüberwindbaren und noch nie überwundenen Unterschriftenhürde für ein
Volksbegehren, "allzu gemütlich" eingerichtet?
Bei der hessischen Kommunalverfassung hat sich der Landtag in Wiesbaden
dagegen stets viel leichter getan, sie
gewährleistet
eine moderne “Mitmach-Demokratie” und “aktive
Bürgergemeinden (vgl. Aufsatz Nr. 9).
Inhalt: Was also kann das
Parlament bei der gegenwärtigen "Politik(er)verdrossenheit", in der Krise der
Parteiendemokratie von der Entwicklung der Kommunalverfassung lernen? Was muss
der Landtag tun, um den Vorwurf so vieler Kommunalpolitiker, es kümmere
sich lediglich um die demokratische Entwicklung auf der kommunalen Ebene, führe
aber die repräsentative Demokratie auf der staatlichen Ebene durch das Beharren
auf überkommene Strukturen in die Krise, zum Verstummen zu bringen?
Stichworte sind insbesondere: Ermöglichung der Bürgermitwirkung an politischen
Sachentscheidungen per Volksentscheid? Verfassungsrechtliche Höchstgrenze für
die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung der Landesausgaben? Weniger
Bundesländer oder doch Verkleinerung des Landtags?
Wirkung: Der Aufsatz hat schon kurz nach
seiner Veröffentlichung starke Beachtung erfahren: In der vom Landtag
eingesetzten Enquete-Kommission zur Reform der Landesverfassung wurde er
mehrmals ausdrücklich
erwähnt und in die
Handbibliothek Verfassungsreform aufgenommen. Auch hat die SGK Hessen (Sozialdemokratische Gemeinschaft für
Kommunalpolitik), der ca. 5000 kommunale Mandatsträger in Hessen angehören,
in ihrem Kommunalfax Nr. 2 vom März 2004
ausdrücklich auf ihn hingewiesen.
Ebenso findet sich ein Link auf der
Website von "Mehr Demokratie in Hessen e. V."
.
10. Wahlwiederholung wegen amtlicher Täuschung
der Öffentlichkeit im Vorfeld der Wahl
Dieser Aufsatz ist im Juni-Heft der HSGZ 2003 (S. 198 ff.) veröffentlicht
worden.
Inhalt: Die Oberbürgermeister-Direktwahl in Bad Homburg vom März 1998 muss nach
dem Urteil des Hess. VGH vom 29.11.2001 - bestätigt durch die
Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.4.2003 - wegen
amtlicher Täuschung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Wahl wiederholt werden.
Die Wahl des Hessischen Landtags 1999 ist dagegen nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 8.2.2001 gültig, obwohl
das Hess.
Wahlprüfungsgericht zu der Überzeugung kam, dass die von der CDU im
Wahlkampf durchgeführte Unterschriftenaktion zur
„doppelten Staatsbürgerschaft“ nahezu ausschließlich mit
"Schwarzgeld" finanziert worden sei und
eine mandatsrelevante Stimmenverschiebung bewirkt habe.
Legt die Rechtsprechung zu Unrecht bei der Prüfung kommunaler und
staatlicher Wahlen verschiedene Maßstäbe an? Der Hessische VGH verneint die
Frage in dem o. a. Urteil, der Hessische Städtetag ist anderer Meinung.
9. 50 Jahre
Hessische Gemeindeordnung
Dieser Aufsatz ist im April-Heft der Inf.HStT 2002 (S. 48 ff.) erschienen; der Hessische
Städtetag veröffentlicht den gesamten Inhalt seiner Monatszeitschrift auch im
Internet. Ein Nachdruck findet sich in der HSGZ 2002, S. 147 ff.
Inhalt: Die HGO feiert im Mai 2002 ihren 50. Geburtstag. Sie präsentiert sich zu
ihrem Jubiläum in jugendlicher Frische. Anders als die Landesverfassung ist das
"Grundgesetz der hessischen Gemeinden"
mehr als eine historische
Urkunde, denn sie ist immer wieder den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen
behutsam angepasst worden, hat insbesondere mehrere “Demokratisierungs-Novellen”
- insbesondere zur Einführung des Bürgerentscheids, der Direktwahl der
Bürgermeister und Landräte und des Kumulierens und Panaschierens bei der Wahl
der Kommunalparlamente – durchlaufen, ermöglicht daher eine moderne
“Mitmach-Demokratie” und gewährleistet so “aktive Bürgergemeinden”.
8. Besoldung und Aufwandsentschädigung der hessischen Bürgermeister
Dieser Aufsatz ist im März-Heft der HSGZ 2002 (S. 94 ff.) erschienen und wurde
unmittelbar danach vom Hessischen Städtetag als word-document im Internet veröffentlicht.
Inhalt: Innenminister Bouffier hat im November
2001 die entsprechende Besoldungsverordnung des Landes zugunsten der
Bürgermeister und Landräte novelliert. Der Landtag wollte nicht zurückstehen und
hat anschließend noch im selben Jahr durch eine Änderung des entsprechenden
Landesgesetzes auch die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen
Wahlbeamten erhöht. Im Ländervergleich ist das Bürgermeisteramt in Hessen nunmehr in finanzieller
Hinsicht - auch im Hinblick auf die damit verbundene Versorgung - äußerst
attraktiv.
Zur Vorgeschichte: Für die "Kommunalen
Personalangelegenheiten" wurde mir im Oktober 2000 im
Zuge der Bildung von sog. Groß-Referaten im Innenministerium die Verantwortung
übertragen.
Ich formulierte zunächst eine
Bundesratsinitiative (Bundesrats-Drucksache
761/00
,
denn die Besoldung der Bürgermeister und Landräte wird durch Höchstsätze
begrenzt, die in der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes
(BKomBesV) niedergelegt sind. Tatsächlich konnte
die erste, entscheidende und zunächst unüberwindbar erscheinende Hürde auf dem
Weg zu einer Besoldungsanhebung durch den zustimmenden Beschluss des Bundesrats
vom 9.3.2001 genommen werden. Die Bundesregierung hat im
Anschluss die
"Erste Verordnung zur Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung
des Bundes"
zum 24.10.20001 in Kraft gesetzt, mit der die
bisherige Benachteiligung der hessischen Bürgermeister - weil sie nicht kraft
Amtes den Vorsitz im Kommunalparlament haben - beendet wurde.
7.
50 Jahre Parlamentsvorsteher in der
HGO - das unbekannte Jubiläum
Dieser Aufsatz wurde veröffentlicht in der HSGZ 2000 S. 300 ff.
Inhalt: Geschichte der Magistratsverfassung, der HGO, Hessens und Nassaus.
Nach dem unseligen “Führer-Prinzip” im Dritten
Reich, das auch für die kommunale Ebene galt, hatten es viele hessischen Städte
und Gemeinden in der Nachkriegszeit eilig, ihrem Bürgermeister den Vorsitz im
Kommunalparlament zu entziehen. Dem Landtag blieb daraufhin zur Bewahrung des
Rechtsfriedens nichts anderes übrig, als schon zwei Jahre vor der (Wieder-)
Einführung der Magistratsverfassung im Rahmen der HGO 1952 diese
Verhaltensweise zu legalisieren; den kommunalen Vertretungskörperschaften war es
daher ab dem 19.7.1950 wieder offiziell gestattet, einen eigenständigen
Parlamentsvorsteher aus ihren Reihen zu wählen.
6.
Das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung v.
23.12.1999![]()
Dieser Aufsatz, den ich wieder zusammen
mit dem
stellvertretenden Landeswahlleiter Rolf Meireis veröffentlicht habe
(in HSGZ 2000 S. 47 ff.),
wurde im Internet vom Hessischen Innenministerium
veröffentlicht.
Inhalt: Kumulieren und Panaschieren, Wegfall der 5% Hürde, (Wieder-) Anhebung des
Wahlalters, Verringerung der Zahl der Mandatsträger, Verlängerung der
Kommunalwahlperiode, Stärkung der direktgewählten Bürgermeister, der kommunalen
Mitwirkung an der Landesgesetzgebung sowie des Sports, Befristung der Kommunalverfassung
zum 31.12.2005.
Unser Aufsatz diente offensichtlich - man möchte durchaus sagen: in
urheberrechtlich bedenklicher Weise - als Vorlage für eine
Internet-Veröffentlichung mit dem Titel
"Kumulieren und Panaschieren, Stärkung für Direktgewählte, Abfuhr für
16-jährige"
; als Verantwortliche zeichnen der Vorsitzende der
GRÜNEN-Fraktion im Hessischen Landtag, Tarek Al-Wazir, und der
damalige Fraktionsassistent Matthias Zach, heute Bürgermeister von
Niederdorfelden. Aber Vorsicht: Das Außer-Kraft-Treten der HGO
wurde fälschlicherweise auf das Jahr 2004 gelegt und die Frage der
Folgewirkungen der Novelle für die Landesebene (z.B. Verkleinerung des
Landtags?) wurde verschwiegen.
5.
Der
Regierungsentwurf der Hess. Kommunalverfassungsnovelle 1999
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Dieser Aufsatz, den ich mit meinem für das kommunale Wahlrecht verantwortlichen Kollegen
Rolf Meireis in der
KommunalPraxis SüdWest 1999, S. 343 ff.
veröffentlicht habe, wurde vom Hess.
Städtetag im Internet veröffentlicht.
Ein Nachdruck findet sich in der Verbandszeitschrift des Hessischen Städte- und
Gemeindebunds: HSGZ 1999, S. 358 ff.).
Inhalt: Der Vorschlag der
Landesregierung für die "revolutionäre" Kommunalrechtsnovelle 1999 (vgl. dazu
Aufsatz Nr. 6).
4.
Neue Kommunale
Dienstaufsichtsverordnung für Hessen
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Diese "Aktuelle Information" wurde veröffentlicht in
KommP SW 1998 S. 331
ff.
3.
Die Hess. Kommunalwahlrechtsnovelle vom Juni 1998
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Dieser Aufsatz ist erschienen in KommP SW 1998 S.
264 und HSGZ 1998 S. 355:
Inhalt: Absenkung des Wahlalters, Direktwahlen (insbes. Wahlbündelung!),
Bürgerentscheid, Partizipation bes. Bevölkerungsgruppen an der Kommunalpolitik
2.
Staatliche Kommunalaufsicht im
Wandel ![]()
In diesem Aufsatz (veröffentlicht in
KommP SW 1998 S. 231)
geht
es um den Funktionswandel der Kommunalaufsicht. Gestern:
Eingriff - heute: Beratung.
1.
Eingriffs-
und Vollstreckungsmonopol der Kommunalaufsicht
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Dieses für die Kommunen überaus wichtige Rechtsinstitut wird in
diesem Aufsatz (erschienen in KommP SW 1998 S. 80) erläutert am Beispiel der Abfallentsorgungsträgerschaft
der großen Kommunen.
Veröffentlicht wurden die genannten
Aufsätze in den Monatszeitschriften
Hessischen Städte-
und Gemeindezeitung,
informationen hessischer städtetag
Verwaltungsrundschau und
KommunalPraxis Süd-West
© Ulrich Dressler, 10.12.2011