Seit 1998 habe ich mehrere - bisher 16 - Aufsätze zu kommunalrechtlichen Themen veröffentlicht, die Sie hier unentgeltlich abrufen können:

16. "Die Wahl der Parlamentsausschüsse und der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz"
Diesen Aufsatz habe ich im April-Heft der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung 2010 veröffentlicht; er wurde sogleich vom Hessischen Innenministerium in sein Internet Angebot aufgenommen. Als ich Ende des Jahres 2009  an der Kommentierung des § 62 HGO für die 20. Ergänzungslieferung des HGO-Kommentars arbeitete, sorgte ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Hessen, insbesondere beim Hessischen Städtetag, für erhebliche Unruhe:

Inhalt:
Die Parlamentsausschüsse haben - auch in der Kommunalpolitik - in der jüngeren Vergangenheit enorm an Bedeutung gewonnen, denn immer mehr Arbeit wird in die Ausschüsse vorverlagert, hier werden die entscheidenden Weichen für die Parlamentsentscheidungen gestellt. Kein Wunder, dass die Gerichte  den Parlamentariern hier nicht die gleiche (Gewissens-) Freiheit zugestehen wie z. B. bei der Bildung von Regierungskoalitionen. Gewährt man den Kommunalparlamenten bei der Bestimmung der Ausschussgröße, insbesondere der Verringerung der Ausschusssitze (zu Lasten von kleinen Parlamentsfraktionen), noch einen relativ großen Entscheidungsspielraum, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 9.12.2009 den sog. "Gemeinsamen Wahlvorschlägen" zum wiederholten Mal eine Abfuhr erteilt und damit den Minderheitenschutz in den (hessischen) Kommunalparlamenten erheblich gestärkt.
Wirkung: Nach der nächsten Wahl der Kommunalparlamente in Hessen im März 2011 werden die Ausschüsse nach ihrer Wahl mehr als bisher die Zusammensetzung des Plenums und damit den Wählerwillen widerspiegeln.

15. Die anstehende Dienstrechtsreform in Hessen (insbesondere aus Sicht der kommunalen Beamten) - Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen
Diesen Aufsatz habe ich zusammen mit meiner Referentin Christina Springer in der "Festzeitschrift" des Hessischen Städtetags für den sich in den Ruhestand verabschiedenden Kollegen Dieter Schlempp verfasst. Es handelt sich dabei um Heft 7/8 2009 der Verbandszeitschrift ("Informationen") dieses kommunalen Spitzenverbands = INF. HStT 2009 S. 116 - 127.
Inhalt: Kürzlich war zu lesen, das BVerfG habe mit seiner jüngsten Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit von Führungspositionen auf Zeit nunmehr all jenen Fehlinterpretationen Einhalt geboten, die in der neuen Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG das Einfallstor für eine Aushebelung des Berufsbeamtentums sehen wollten (Yvonne Dorf, in NJW 2009 S. 14, 16/17). Als Protagonist dieser Bewegung wurde ausdrücklich der  hessische Ministerpräsident  Roland Koch zitiert, der zuvor einen Aufsatz (in DVBl. 2008 S. 805) zur Grundgesetzreform 2006 (Föderalismusreform I) veröffentlicht hatte.
Der neue Art. 33 Abs. 5 GG lässt den Landesgesetzgebern bei nüchterner Betrachtung vielleicht nicht den erhofften, aber durchaus noch einigen Spielraum bei der anstehenden Novelle des Beamtenrechts. Viele Länder haben schon angekündigt, dass sie aus politischen Gründen nicht einmal diesen Spielraum ausreizen werden. Die meisten Länder wollen z. B. die Wochenarbeitszeit der Beamten nicht über das Niveau des Tarifpersonals anheben; der Bayerische Ministerpräsident Seehofer hat vor der Europawahl die Rückkehr zur 40-Stunden Woche für die Beamten angekündigt. Bayern will außerdem die Altersteilzeit über das Jahr 2009 hinaus weiterführen. In Thüringen wird im Hinblick auf die dort existierende 42-Stunden-Woche ernsthaft über einen Verzicht auf die Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf 67 Jahre für die Beamten nachgedacht, in beiden Fällen leiste der Beamte etwa 3.500 Stunden mehr für seinen Dienstherrn.

14. Zur Stellung des direktgewählten Bürgermeisters gegenüber dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung in der (unechten) Magistratverfassung
Diesen Aufsatz habe ich im Januar-Heft der Verwaltungsrundschau 2009 (S. 22-26) veröffentlicht. Das Einzelheft der VR kann beim Kohlhammer-Verlag (unter "Zeitschriften") für 13,90 Euro bestellt werden.
Inhalt: Dieser Aufsatz ist sozusagen ein Abfallprodukt meiner Neukommentierung des § 70 HGO, die im Juli 2010 im Rahmen der 20. Ergänzungslieferung zum Kommentar "Schneider/Dreßler/Lüll" erschienen ist.
Wirkung: Auf Wunsch der KPV-Hessen habe ich nach der Veröffentlichung eine Kurzfassung
des Aufsatzes erstellt, die im "Hessenbrief 1/2009" erschienen ist.

13. Direkte Demokratie auf der staatlichen Ebene
Dieser Aufsatz ist im September-Heft der HSGZ 2008 erschienen.
Inhalt: Ich aktualisiere hier das Kapitel "Direkte Demokratie in Hessen", das ich Anfang des Jahres 2005 in dem im April des gleichen Jahres veröffentlichten Buch "Direkte Demokratie in Deutschland" geschrieben habe. Schwerpunktmäßig geht es um die erfolglosen Initiativen im 16. und 17. Hessischen Landtag zur Reform der Landesverfassung.

12. Die im Jahr 2004 in den Landtag eingebrachten Initiativen zur Änderung der Hessischen  Kommunalverfassung  
Dieser Aufsatz ist  im Januar-Heft der HSGZ 2005 (S. 2 ff.) in Papierform und bald danach auch vom Hess. Innenministerium im Internet veröffentlicht worden.

Inhalt: Wer sich mit den vier mittlerweile zwischen Dezember 2004 und März 2005 verabschiedeten Gesetzen näher befassen will oder muss, erhält hier eine gute Einführung. Im Einzelnen handelt es sich um das Zweite Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 20.12.2004 in GVBl. I S. 506 (Katasterämter werden wieder zu Sonderbehörden), das Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 in GVBl. I S. 54 (Kommunalrechtsnovelle 2005), das Zweite Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.3.2005 in GVBl. I S. 218 (Einführung der elektronischen Signatur) und insbesondere um das Gesetz zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung ebenfalls vom 21.3.2005 in GVBl. I S. 229 (Kommunalisierungsgesetz).
Ausblick: Der Aufsatz enthält außerdem einen Ausblick auf das mittlerweile ebenfalls in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 17.10.2005, beruhend auf einem Entwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/3878). Dieses Gesetz ist insbesondere für die großen Kommunen von erheblicher Bedeutung, weil der Landesgesetzgeber die Regierungspräsidien im Hinblick auf die vorgenommenen Personaleinsparungen von ihrer (Kern-) Funktion als Widerspruchsbehörde entbunden und diese auf die Landkreise und großen Städte als Ausgangsbehörden heruntergezont hat. Die Abschaffung des Devolutiveffekts auch bei kommunalen Auftragsangelegenheiten ist bundesrechtlich (§ 73 Abs. 1 S. 3 VwGO) alles andere als unproblematisch.

11. Reform der Hessischen Verfassung - Vorbild Kommunalverfassung?         
Dieser Aufsatz ist  im Januar-Heft der HSGZ 2004 (S. 3 ff.) veröffentlicht worden.
Vorgeschichte: Es gibt zwei Verfassungen in Deutschland, die nur per Volksabstimmung geändert werden können: Die der Länder Hessen und Bayern. Der hessische Landtag hat sich jedoch seit 1946 sehr viel schwerer getan als das Landesparlament in Bayern, dem Volk von Zeit zu Zeit Vorschläge zur Aktualisierung der Verfassung zu präsentieren. Hatte man Angst, die Hessen seien etwa dümmer oder doch unberechenbarer als die Bayern und könnten sich z. B. mehrheitlich weigern, die Todesstrafe aus der Landesverfassung zu streichen? Oder hatten es sich die Spitzenleute der Parteien in Hessen mit der verkrusteten Landesverfassung, z. B. mit der unüberwindbaren und noch nie überwundenen Unterschriftenhürde für ein Volksbegehren, "allzu gemütlich" eingerichtet?
Bei der hessischen  Kommunalverfassung hat sich der Landtag in Wiesbaden dagegen stets viel leichter getan, sie
gewährleistet eine moderne “Mitmach-Demokratie” und  “aktive Bürgergemeinden (vgl. Aufsatz Nr. 9).
Inhalt: Was also kann das Parlament bei der gegenwärtigen "Politik(er)verdrossenheit", in der Krise der Parteiendemokratie von der Entwicklung der Kommunalverfassung lernen? Was muss der Landtag  tun, um den Vorwurf so vieler Kommunalpolitiker, es kümmere sich lediglich um die demokratische Entwicklung auf der kommunalen Ebene, führe aber die repräsentative Demokratie auf der staatlichen Ebene durch das Beharren auf überkommene Strukturen in die Krise, zum Verstummen zu bringen?
Stichworte sind insbesondere: Ermöglichung der Bürgermitwirkung an politischen Sachentscheidungen per Volksentscheid? Verfassungsrechtliche Höchstgrenze für die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung der Landesausgaben?  Weniger Bundesländer oder doch Verkleinerung des Landtags?

Wirkung: Der Aufsatz hat schon kurz nach seiner Veröffentlichung starke Beachtung erfahren: In der vom Landtag eingesetzten Enquete-Kommission zur Reform der Landesverfassung wurde er mehrmals ausdrücklich erwähnt und in die Handbibliothek Verfassungsreform aufgenommen. Auch hat die SGK Hessen (Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik), der ca. 5000 kommunale Mandatsträger in Hessen angehören,  in ihrem Kommunalfax Nr. 2 vom März 2004  ausdrücklich auf ihn hingewiesen.
Ebenso findet sich ein Link auf der Website von "Mehr Demokratie in Hessen e. V.".

10. Wahlwiederholung wegen amtlicher Täuschung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Wahl   
Dieser Aufsatz ist  im Juni-Heft der HSGZ 2003 (S. 198 ff.) veröffentlicht worden.
Inhalt: Die Oberbürgermeister-Direktwahl in Bad Homburg vom März 1998 muss nach dem Urteil des Hess. VGH vom 29.11.2001 - bestätigt durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.4.2003 - wegen amtlicher Täuschung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Wahl wiederholt werden.
Die Wahl des Hessischen Landtags 1999 ist dagegen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.2.2001 gültig, obwohl
 das Hess. Wahlprüfungsgericht zu der Überzeugung kam, dass die von der CDU im Wahlkampf durchgeführte Unterschriftenaktion zur „doppelten Staatsbürgerschaft“ nahezu ausschließlich mit  "Schwarzgeld" finanziert worden sei und eine mandatsrelevante Stimmenverschiebung bewirkt habe.
Legt die Rechtsprechung zu Unrecht bei der Prüfung  kommunaler und staatlicher Wahlen verschiedene Maßstäbe an? Der Hessische VGH verneint die Frage in dem o. a. Urteil, der Hessische Städtetag ist anderer Meinung.

9. 50 Jahre Hessische Gemeindeordnung
Dieser Aufsatz ist im April-Heft der Inf.HStT 2002 (S. 48 ff.) erschienen; der Hessische Städtetag veröffentlicht den gesamten Inhalt seiner Monatszeitschrift auch im Internet. Ein Nachdruck findet sich in der HSGZ 2002, S. 147 ff.
Inhalt: Die HGO feiert im Mai 2002 ihren 50. Geburtstag. Sie präsentiert sich zu ihrem Jubiläum in jugendlicher Frische. Anders als die Landesverfassung ist das "Grundgesetz der hessischen Gemeinden"
mehr als eine historische Urkunde, denn sie ist immer wieder den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen behutsam angepasst worden, hat insbesondere mehrere “Demokratisierungs-Novellen” - insbesondere zur Einführung des Bürgerentscheids, der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte und des Kumulierens und Panaschierens bei der Wahl der Kommunalparlamente – durchlaufen,  ermöglicht daher eine moderne “Mitmach-Demokratie” und gewährleistet so “aktive Bürgergemeinden”.

8. Besoldung und Aufwandsentschädigung der hessischen Bürgermeister
Dieser Aufsatz ist im März-Heft der HSGZ 2002 (S. 94 ff.) erschienen und wurde unmittelbar danach vom Hessischen Städtetag als word-document im Internet veröffentlicht.
Inhalt:  Innenminister Bouffier hat im November 2001 die entsprechende Besoldungsverordnung des Landes zugunsten der Bürgermeister und Landräte novelliert. Der Landtag wollte nicht zurückstehen und hat anschließend noch im selben Jahr durch eine Änderung des entsprechenden Landesgesetzes auch die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhöht. Im Ländervergleich ist das Bürgermeisteramt in Hessen nunmehr in finanzieller Hinsicht - auch im Hinblick auf die damit verbundene Versorgung - äußerst attraktiv.
Zur Vorgeschichte: Für die "Kommunalen Personalangelegenheiten" wurde mir im Oktober 2000 im Zuge der Bildung von sog. Groß-Referaten im Innenministerium die Verantwortung übertragen.
Ich formulierte zunächst eine Bundesratsinitiative (Bundesrats-Drucksache 761/00, denn die Besoldung der Bürgermeister und Landräte wird durch Höchstsätze begrenzt, die in der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) niedergelegt sind. Tatsächlich konnte die erste, entscheidende und zunächst unüberwindbar erscheinende Hürde auf dem Weg zu einer Besoldungsanhebung durch den zustimmenden Beschluss des Bundesrats vom 9.3.2001 genommen werden.  Die Bundesregierung hat im Anschluss die "Erste Verordnung zur Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes" zum 24.10.20001 in Kraft gesetzt, mit der die bisherige Benachteiligung der hessischen Bürgermeister - weil sie nicht kraft Amtes den Vorsitz im Kommunalparlament haben - beendet wurde.

7. 50 Jahre Parlamentsvorsteher in der HGO - das unbekannte Jubiläum
Dieser Aufsatz wurde veröffentlicht in der HSGZ 2000 S. 300 ff.
Inhalt
: Geschichte der Magistratsverfassung, der HGO, Hessens und Nassaus.
Nach dem unseligen “Führer-Prinzip” im Dritten Reich, das auch für die kommunale Ebene galt, hatten es viele hessischen Städte und Gemeinden in der Nachkriegszeit eilig, ihrem Bürgermeister den Vorsitz im Kommunalparlament zu entziehen. Dem Landtag blieb daraufhin zur Bewahrung des Rechtsfriedens nichts anderes übrig, als schon zwei Jahre vor der (Wieder-) Einführung der Magistratsverfassung im Rahmen der HGO 1952 diese Verhaltensweise zu legalisieren; den kommunalen Vertretungskörperschaften war es daher ab dem 19.7.1950 wieder offiziell gestattet, einen eigenständigen Parlamentsvorsteher aus ihren Reihen zu wählen.

6. Das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung v. 23.12.1999
Dieser Aufsatz, den ich wieder zusammen mit dem stellvertretenden Landeswahlleiter Rolf Meireis veröffentlicht habe (in HSGZ 2000 S. 47 ff.),  wurde im Internet vom Hessischen Innenministerium veröffentlicht.
Inhalt: Kumulieren und Panaschieren, Wegfall der 5% Hürde, (Wieder-) Anhebung des Wahlalters, Verringerung der Zahl der Mandatsträger, Verlängerung der Kommunalwahlperiode, Stärkung der direktgewählten Bürgermeister, der kommunalen Mitwirkung an der Landesgesetzgebung sowie des Sports, Befristung der Kommunalverfassung zum 31.12.2005.
Unser Aufsatz diente offensichtlich - man möchte durchaus sagen: in urheberrechtlich bedenklicher Weise - als Vorlage für eine Internet-Veröffentlichung  mit dem Titel "Kumulieren und Panaschieren, Stärkung für Direktgewählte, Abfuhr für 16-jährige" ; als Verantwortliche zeichnen der Vorsitzende der GRÜNEN-Fraktion im Hessischen Landtag, Tarek Al-Wazir, und der damalige Fraktionsassistent Matthias Zach, heute Bürgermeister von Niederdorfelden. Aber Vorsicht: Das Außer-Kraft-Treten der HGO wurde fälschlicherweise auf das Jahr 2004 gelegt und die Frage der Folgewirkungen der Novelle für die Landesebene (z.B. Verkleinerung des Landtags?) wurde verschwiegen.

5. Der Regierungsentwurf der Hess. Kommunalverfassungsnovelle 1999
Dieser Aufsatz, den ich mit meinem für das kommunale Wahlrecht verantwortlichen Kollegen Rolf Meireis in der
KommunalPraxis SüdWest 1999, S. 343 ff. veröffentlicht habe, wurde  vom Hess. Städtetag im Internet veröffentlicht. Ein Nachdruck findet sich in der Verbandszeitschrift des Hessischen Städte- und Gemeindebunds: HSGZ 1999, S. 358 ff.).
Inhalt: Der Vorschlag der Landesregierung für die "revolutionäre" Kommunalrechtsnovelle 1999 (vgl. dazu Aufsatz Nr. 6).

4. Neue Kommunale Dienstaufsichtsverordnung für Hessen
Diese "Aktuelle Information" wurde veröffentlicht in
KommP SW 1998 S. 331 ff.

3. Die Hess. Kommunalwahlrechtsnovelle vom Juni 1998
Dieser Aufsatz ist erschienen in KommP SW 1998 S. 264 und HSGZ 1998 S. 355:
Inhalt: Absenkung des Wahlalters, Direktwahlen (insbes. Wahlbündelung!), Bürgerentscheid, Partizipation bes. Bevölkerungsgruppen an der Kommunalpolitik

2. Staatliche Kommunalaufsicht im Wandel
In diesem Aufsatz (veröffentlicht in
KommP SW 1998 S. 231) geht es um den Funktionswandel der Kommunalaufsicht. Gestern: Eingriff - heute: Beratung.

1. Eingriffs- und Vollstreckungsmonopol der Kommunalaufsicht
Dieses für die Kommunen überaus wichtige Rechtsinstitut wird in diesem Aufsatz (erschienen in KommP SW 1998 S. 80) erläutert am Beispiel der Abfallentsorgungsträgerschaft der großen Kommunen.

Veröffentlicht wurden die genannten Aufsätze in den Monatszeitschriften

Hessischen Städte- und Gemeindezeitung,
informationen hessischer städtetag

Verwaltungsrundschau und
KommunalPraxis Süd-West

© Ulrich Dressler, 10.12.2011