Seit 1998 habe ich mehrere - bisher 25 - Aufsätze zu kommunalrechtlichen Themen veröffentlicht, die Sie hier unentgeltlich abrufen können:

25. Kann die Auswahl zwischen dem einmaligen und dem wiederkehrenden Straßenbeitrag per Bürgerentscheid getroffen werden? - auch und insbesondere nach der jüngsten KAG-Novelle vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) -

Mein neuester Aufsatz, erschienen im Oktober-Heft der HSGZ 2018 (S. 277 ff.), behandelt ein politisches Thema, das die Menschen in Hessen bewegt hat wie kaum ein anderes in der jüngeren Vergangenheit: die Heranziehung der anliegenden Grundstückseigentümer zur Straßensanierung. Dass die Straßensanierung nicht von allen, sprich von den Steuerzahlern, komplett getragen wird, empfinden viele als ungerecht, nicht nur die Freien Wähler, sondern mittlerweile zumindest in Hessen auch die Linken und die SPD. In dieser aufgeheizten Stimmung hat die schwarz-grüne Koalition im Mai 2018 zusammen mit der FDP noch eine (eigentlich nicht vorgesehene) KAG-Novelle verabschiedet und dabei - meine ich - eine durchaus kluge Entscheidung getroffen: Jede Gemeinde darf selbst entscheiden.
Nicht alle Gemeinden werden die reine Steuerfinanzierung wählen und stehen dann vor der Frage, ob der Straßenbeitrag einmalig oder wiederkehrend erhoben werden soll. Darf eine Gemeindevertretung diese Auswahlentscheidung den Bürgern überlassen (Vertreterbegehren) bzw. dürfen Bürger diese Entscheidung per Unterschriftensammlung (Bürgerbegehren) an sich ziehen? Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist ursprünglich eine rheinland-pfälzische Spezialität, wurde 2012 in Hessen importiert und wird auch heute noch insbesondere von den Grünen als überzeugendes Finanzierungsmodell angesehen während sich viele andere, auch ursprüngliche Befürworter wie die SPD und der HSGB, mittlerweile in Anbetracht der beobachteten Nachteile abwenden.
In den Wahlinterviews des Bundes der Steuerzahler Hessen vor der Landtagswahl am 28.10.2018 sind die unterschiedlichen Standpunkte der hessischen Parteien gut erkennbar.


24. Die Anwesenheit von Verwaltungsmitarbeitern in Gemeindevorstandssitzungen
Mein vorletzter Aufsatz ist im März-Heft der HSGZ 2018 (S. 66 ff.) veröffentlicht worden. Ich erkläre den Hintergrund der Novelle des § 67 Abs. 1 Satz 1 HGO durch den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU und Grüne vom 23.1.2018 (LT-Drs. 5957).  Der Gesetzgeber soll als Reaktion auf die Rechtsprechung des Hess. VGH eine klare gesetzliche Grundlage für die (ständige) Teilnahme von (herausgehobenen) Verwaltungsmitarbeitern an den nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeindevorstands schaffen.


23. Das Vertreterbegehren - Herzstück der Bürgerbeteiligungsnovelle vom 20. Dezember 2015
Dieser Aufsatz - veröffentlicht im Februar-Heft der HSGZ 2017 (S. 30 ff.) - beschäftigt sich mit dem "Bürgerentscheid von oben". Der vom Gemeindeparlament initiierte Bürgerentscheid wird nach meinem Dafürhalten in der Praxis zukünftig eine enorme Bedeutung entfalten, daher ist es allen in der Kommunalpolitik Tätigen anzuraten, sich mit diesem zum 1. Januar 2016 neu eingeführten Instrument der Bürgerbeteiligung näher zu beschäftigen.
Der erwartete Aufschwung des Vertreterbegehrens hängt auch damit zusammen, dass es für alle "Aktivbürger" in den letzten Jahren immer schwieriger geworden ist, einen "Bürgerentscheid von unten" auf den Weg zu bringen. Bürgerbegehren - insbesondere gegen die Veräußerung und die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen -  sind nur schwerlich erfolgreich zu gestalten. Die Anforderungen an den "Kostendeckungsvorschlag" werden nach meinem Empfinden immer höher geschraubt; die schwarz-grüne Koalition in Hessen hat aber auch 2015 anders als die Gesetzgeber in den Nachbarländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen an dieser Zulässigkeits-Voraussetzung festgehalten. Vor allem aber ist die Zulässigkeit kassatorischer Bürgerbegehren zuletzt immer häufiger - zum Teil mit abenteuerlicher Begründung - verneint worden, indem ein älterer Beschluss der Gemeindevertretung zum gleichen Thema (gesucht und) gefunden wurde, gegen den ein fristgerechtes Bürgerbegehren (8 Wochen) nicht mehr möglich war. Das Schicksal des Bürgerbegehrens gegen den (Teil-)Verkauf des städtischen Klinikums in Wiesbaden im Jahr 2012 ist hierfür ein abschreckendes Beispiel. Gemeindevertretungen, die es bei dieser Ausgangssituation im Einzelfall bedauern, das Bürgerbegehren für unzulässig erklären zu müssen, haben nunmehr die Möglichkeit eines "heilenden" Vertreterbegehrens.


22. Die Entwicklung der Bürgermeister-Versorgung seit Einführung der Direktwahl im Jahr 1991 bis zur Reform durch die Novelle vom 28. März 2015 - mit Bedeutung für alle ab dem März 2016 erstmals Gewählten
Dieser Aufsatz erschien im November-Heft der HSGZ 2015 (S. 323 ff.). Nach Einführung der Direktwahl durch die Volksabstimmung 1991 wurde die Bürgermeister-Versorgung opulent ausgestaltet: Pensionsanspruch nach nur einer Amtszeit ohne Verpflichtung zu einer erneuten Kandidatur und unabhängig vom Lebensalter ("Luxusversorgung"). Die schwarz-grüne Koalition hat das 2015 geändert. Zu Unrecht wie der Hessische Städte- und Gemeindebund meint? Ich bin hier trotz meines hinlänglichen bekannten Herzbluts für die kommunale Selbstverwaltung anderer Ansicht: eine notwendige und angemessene Reform. Dass der Hessische Städte- und Gemeindebund meinen Aufsatz dennoch in seiner Zeitschrift veröffentlicht hat, rechne ich dem Verband hoch an.


21. Die Auswirkungen der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse auf die Entwicklung des Personals, speziell der Beamtenschaft in der hessischen Landes- und Kommunalverwaltung
Dieser Aufsatz wurde veröffentlicht im September-Heft der HSGZ 2014 (S. 243 ff.). Was hat der damalige Fraktionsvorsitzende der Grünen, Tarek Al-Wazir, im Jahr 2003 und in der Folgezeit gegen die "Aktion Düstere Zukunft" von Roland Koch gewettert. Doch die schwarz-grüne Koalitionsvereinbarung vom 23.12.2013 legt den Landesbeamten und  auch den Kommunalbeamten neue Opfer auf: Nach der Einführung der längsten Wochenarbeitszeit bundesweit und nach der Erhöhung der Lebensarbeitszeit auf "67" als "Akt der Gerechtigkeit" soll es Ihnen nun ans Geld gehen. Weitestgehender Verzicht auf Besoldungsanpassungen (Nullrunde 2015 und danach "Planungssicherheit" durch jährliche 1%-Steigerungen a la Rheinland-Pfalz) und zusätzlich noch Verschlechterungen bei der Beihilfe im Krankheitsfall! Das alles zusätzlich - jedenfalls im Landesdienst - zu erheblichen Stellenstreichungen (Arbeitsverdichtung) bei gleichzeitigem Verzicht auf die Identifikation verzichtbarer Staatsaufgaben (Aufgabenkritik). Ist das Bundesland Hessen aufgrund der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse tatsächlich gezwungen, für seine Beamtinnen und Beamten (im wahrsten Sinn des Wortes) nicht mehr übrig zu haben?

Die Koalitionsfraktionen haben sich im Jahr 2017 entschlossen, von der Koalitionsvereinbarung abzurücken. Die für das Tarifpersonal vereinbarten Gehaltssteigerungen für die Jahre 2017 und 2018 werden - wenn auch leicht zeitversetzt - auf die Beamten übertragen; an der 1%-Erhöhung pro Kalenderjahr wird also nicht länger festgehalten. Zusätzlich wird die Wochenarbeitszeit für die Landes- und Kommunal-Beamten über die Koalitionsvereinbarung hinaus nicht auf 41, sondern (faktisch) auf 40 Stunden zurückgesetzt. Ein weiteres Bonbon, die sog. landesweite Freifahrtberechtigung im ÖPNV, das "Hessen-Ticket" erhalten allerdings nur die Landesbeamten.


20. Der Verteilungskampf zwischen dem Land Hessen und seinen Kommunen vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Schulderemse
Dieser Aufsatz ist im August-Heft der Verwaltungsrundschau 2014 erschienen. Jahre- und Jahrzehntelang waren die hessischen Kommunen für ihren "Vollzugskonsens" bekannt, immer wieder haben sie sich mit dem Land bei der Übertragung neuer Aufgaben arrangiert. Doch zuletzt haben auch die hessischen Kommunen das Landesverfassungsgericht angerufen. Und das gleich zweimal und durchaus mit einigem Erfolg. Wie konnte es zu dieser unerfreulichen Entwicklung kommen? Letztlich ist mit diesen Prozessen und ihren Nachwirkungen weder dem Land noch den Kommunen so richtig gedient und aus Sicht der Steuerzahler ist es immer traurig, wenn Verwaltungsträger weder Kosten noch Mühen scheuen, um die Gerichte mit Kompetenzstreitigkeiten zu belasten.
Wie bei Nr. 14 habe ich eine Kurzfassung des Aufsatzes für die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU Hessen erstellt, die im Oktober 2014 in der Verbandszeitschrift, dem Hessenbrief Nr. 3/2014, veröffentlicht worden ist. Die KPV Hessen hat sich bereits in der April-Ausgabe der Zeitschrift „Kommunalpolitische Blätter“ (KOPO 4/2014  S. 34) ausdrücklich  sehr besorgt über den zunehmenden „Verteilungskampf“ geäußert und interessante Vorschläge zur Verbesserung der kommunalen Einnahmen gemacht.


19. Rückzug aus der Fläche - Die Entwicklung der Landesverwaltung in den letzten 15 Jahren
Dieser Aufsatz wurde veröffentlicht im März-Heft der HSGZ. Die von der schwarz-grünen Koalition beabsichtigte Hochzonung der Kommunalaufsicht über alle 414 kreisangehörige Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern in Hessen gab den Anlass für diese Untersuchung. Ergebnis: Die geplante Zweistufigkeit der Kommunalaufsicht liegt im Trend "Konzentration der Landesbehörden auf die Zentren". Angetreten war Roland Koch 1999 allerdings mit einer ganz anderen Absicht, nämlich der Abschaffung der Regierungspräsidien!

Der Hessische Innenminister hat in einer Presseerklärung vom 3. November 2014 angekündigt, dass die unter Kommunalaufsicht "zunächst für die nächsten Jahre" auf der Kreisebene verbleiben wird, die Regierung Bouffier/Al Wazir diesen Punkt der Koalitionsvereinbarung vom 23.12.2013 also vorerst nicht umsetzen wird! In der HMdI-Antwort vom 26. November 2014 auf eine Kleine Anfrage der FDP (LT-Drs. 19/1070) wird etwas konkreter ausgeführt, dass jedenfalls bis zu den Wahlen der Kommunalparlamente im März 2016 eine Initiative zur Hochzonung nicht zu erwarten sei.


18. Die "Spaltung" des öffentlichen Dienstes in Hessen - ein Rückblick auf die Landespolitik der letzten 10 Jahre in der Frage der Wochenarbeitszeit
Dieser Aufsatz ist im Februar-Heft der HSGZ 2014 erschienen. In Hessen arbeiten die Beamten - auch bei den Kommunen - länger als das Tarifpersonal, was die Wochenarbeitszeit angeht, und genau so lang, was die Lebensarbeitszeit angeht. Wie kam es zu diesem bundesweit einmaligen Auseinander-Dividieren des Personals im öffentlichen Dienst? Nach der schwarz-grünen Koalitionsvereinbarung vom 23.12.2013 wird diese Spaltung auch in der 19. Legislaturperiode bis zum Jahr 2019 fortdauern.


17. Absehbare Veränderungen bei der staatlichen Kommunalaufsicht durch das Hessische kommunale Schutzschirmgesetz vom 14.5.2012
Diesen Aufsatz habe ich im September-Heft der HSGZ 2012 veröffentlicht: Nun soll es also der Finanzminister richten, die finanzielle Gesundung von Kommunen, die derartige Kreditvolumina angehäuft haben, dass sie diese aus eigener Kraft „kaum mehr in einem nennenswerten Umfang“ zurückführen können. Ähnlich wie bestimmte marode Bundesländer (vgl. Art. 143d Abs. 2 GG) sollen diese Kommunen mit Entschuldungshilfen motiviert werden, unter Anspannung all ihrer Kräfte schnellstmöglich, spätestens aber im Jahr 2020 die Schere zwischen ihren Ausgaben und ihren Einnahmen zu schließen. (Wohlgemerkt, es geht dabei nur um den Verzicht auf neue Schulden, von der Rückzahlung der bis dahin aufgelaufenen Darlehen ist noch gar nicht die Rede!) 
Vor diesem Hintergrund kommt der Hochzonung der Finanzaufsicht auf die Regierungspräsidien über die kreisangehörigen Gemeinden eine immense Bedeutung zu. Diese Rechtsfolge ist gesetzlich angeordnet, die Gemeinden, die die staatliche Hilfe wollen und sich mit dem HMdF vertraglich einigen, können ihr nicht ausweichen.  
Dass die Hochzonung allein von der kommunalen Finanzsituation - unabhängig von der Einwohnerzahl – abhängig gemacht wurde, ist in der heutigen Zeit mit Griechenland als ebenso nahem wie abschreckenden Beispiel durchaus nachvollziehbar. Ob der Landtag aber auch klug und wohlüberlegt von dem zweiten Strukturmerkmal, das bisher für die (instanzielle) Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörden galt, nämlich der „Rechtsaufsicht aus einer Hand“, der Konzentration der gesamten Rechtsaufsicht bei einer Behörde, Abschied genommen hat, das muss die Zukunft erweisen.


16. "Die Wahl der Parlamentsausschüsse und der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz"
Diesen Aufsatz habe ich im April-Heft der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung 2010 veröffentlicht; er wurde sogleich vom Hessischen Innenministerium in sein Internet Angebot aufgenommen. Als ich Ende des Jahres 2009  an der Kommentierung des § 62 HGO für die 20. Ergänzungslieferung des HGO-Kommentars arbeitete, sorgte ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Hessen, insbesondere beim Hessischen Städtetag, für erhebliche Unruhe:

Inhalt:
Die Parlamentsausschüsse haben - auch in der Kommunalpolitik - in der jüngeren Vergangenheit enorm an Bedeutung gewonnen, denn immer mehr Arbeit wird in die Ausschüsse vorverlagert, hier werden die entscheidenden Weichen für die Parlamentsentscheidungen gestellt. Kein Wunder, dass die Gerichte  den Parlamentariern hier nicht die gleiche (Gewissens-) Freiheit zugestehen wie z. B. bei der Bildung von Regierungskoalitionen. Gewährt man den Kommunalparlamenten bei der Bestimmung der Ausschussgröße, insbesondere der Verringerung der Ausschusssitze (zu Lasten von kleinen Parlamentsfraktionen), noch einen relativ großen Entscheidungsspielraum, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 9.12.2009 den sog. "Gemeinsamen Wahlvorschlägen" zum wiederholten Mal eine Abfuhr erteilt und damit den Minderheitenschutz in den (hessischen) Kommunalparlamenten erheblich gestärkt.
Wirkung: Nach der nächsten Wahl der Kommunalparlamente in Hessen im März 2011 werden die Ausschüsse nach ihrer Wahl mehr als bisher die Zusammensetzung des Plenums und damit den Wählerwillen widerspiegeln.


15. Die anstehende Dienstrechtsreform in Hessen (insbesondere aus Sicht der kommunalen Beamten) - Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen
Diesen Aufsatz habe ich zusammen mit meiner Referentin Christina Springer in der "Festzeitschrift" des Hessischen Städtetags für den sich in den Ruhestand verabschiedenden Kollegen Dieter Schlempp verfasst. Es handelt sich dabei um Heft 7/8 2009 der Verbandszeitschrift ("Informationen") dieses kommunalen Spitzenverbands = INF. HStT 2009 S. 116 - 127.
Inhalt: Kürzlich war zu lesen, das BVerfG habe mit seiner jüngsten Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit von Führungspositionen auf Zeit nunmehr all jenen Fehlinterpretationen Einhalt geboten, die in der neuen Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG das Einfallstor für eine Aushebelung des Berufsbeamtentums sehen wollten (Yvonne Dorf, in NJW 2009 S. 14, 16/17). Als Protagonist dieser Bewegung wurde ausdrücklich der  hessische Ministerpräsident  Roland Koch zitiert, der zuvor einen Aufsatz (in DVBl. 2008 S. 805) zur Grundgesetzreform 2006 (Föderalismusreform I) veröffentlicht hatte.
Der neue Art. 33 Abs. 5 GG lässt den Landesgesetzgebern bei nüchterner Betrachtung vielleicht nicht den erhofften, aber durchaus noch einigen Spielraum bei der anstehenden Novelle des Beamtenrechts. Viele Länder haben schon angekündigt, dass sie aus politischen Gründen nicht einmal diesen Spielraum ausreizen werden. Die meisten Länder wollen z. B. die Wochenarbeitszeit der Beamten nicht über das Niveau des Tarifpersonals anheben; der Bayerische Ministerpräsident Seehofer hat vor der Europawahl die Rückkehr zur 40-Stunden Woche für die Beamten angekündigt. Bayern will außerdem die Altersteilzeit über das Jahr 2009 hinaus weiterführen. In Thüringen wird im Hinblick auf die dort existierende 42-Stunden-Woche ernsthaft über einen Verzicht auf die Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf 67 Jahre für die Beamten nachgedacht, in beiden Fällen leiste der Beamte etwa 3.500 Stunden mehr für seinen Dienstherrn.


14. Zur Stellung des direktgewählten Bürgermeisters gegenüber dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung in der (unechten) Magistratverfassung
Diesen Aufsatz habe ich im Januar-Heft der Verwaltungsrundschau 2009 (S. 22-26) veröffentlicht.
Inhalt: Dieser Aufsatz ist sozusagen ein Abfallprodukt meiner Neukommentierung des § 70 HGO, die im Juli 2010 im Rahmen der 20. Ergänzungslieferung zum Kommentar "Schneider/Dreßler/Lüll" erschienen ist.
Wirkung: Auf Wunsch der KPV-Hessen habe ich nach der Veröffentlichung eine Kurzfassung
des Aufsatzes erstellt, die im "Hessenbrief 1/2009" erschienen ist.


13. Direkte Demokratie auf der staatlichen Ebene
Dieser Aufsatz ist im September-Heft der HSGZ 2008 erschienen.
Inhalt: Ich aktualisiere hier das Kapitel "Direkte Demokratie in Hessen", das ich Anfang des Jahres 2005 in dem im April des gleichen Jahres veröffentlichten Buch "Direkte Demokratie in Deutschland" geschrieben habe. Schwerpunktmäßig geht es um die erfolglosen Initiativen im 16. und 17. Hessischen Landtag zur Reform der Landesverfassung.


12. Die im Jahr 2004 in den Landtag eingebrachten Initiativen zur Änderung der Hessischen Kommunalverfassung  
Dieser Aufsatz ist  im Januar-Heft der HSGZ 2005 (S. 2 ff.) in Papierform und bald danach auch vom Hess. Innenministerium im Internet veröffentlicht worden.

Inhalt: Wer sich mit den vier mittlerweile zwischen Dezember 2004 und März 2005 verabschiedeten Gesetzen näher befassen will oder muss, erhält hier eine gute Einführung. Im Einzelnen handelt es sich um das Zweite Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 20.12.2004 in GVBl. I S. 506 (Katasterämter werden wieder zu Sonderbehörden), das Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 in GVBl. I S. 54 (Kommunalrechtsnovelle 2005), das Zweite Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.3.2005 in GVBl. I S. 218 (Einführung der elektronischen Signatur) und insbesondere um das Gesetz zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung ebenfalls vom 21.3.2005 in GVBl. I S. 229 (Kommunalisierungsgesetz).
Ausblick: Der Aufsatz enthält außerdem einen Ausblick auf das mittlerweile ebenfalls in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 17.10.2005, beruhend auf einem Entwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/3878). Dieses Gesetz ist insbesondere für die großen Kommunen von erheblicher Bedeutung, weil der Landesgesetzgeber die Regierungspräsidien im Hinblick auf die vorgenommenen Personaleinsparungen von ihrer (Kern-) Funktion als Widerspruchsbehörde entbunden und diese auf die Landkreise und großen Städte als Ausgangsbehörden heruntergezont hat. Die Abschaffung des Devolutiveffekts auch bei kommunalen Auftragsangelegenheiten ist bundesrechtlich (§ 73 Abs. 1 S. 3 VwGO) alles andere als unproblematisch.


11. Reform der Hessischen Verfassung - Vorbild Kommunalverfassung?         
Dieser Aufsatz ist  im Januar-Heft der HSGZ 2004 (S. 3 ff.) veröffentlicht worden.
Vorgeschichte: Es gibt zwei Verfassungen in Deutschland, die nur per Volksabstimmung geändert werden können: Die der Länder Hessen und Bayern. Der hessische Landtag hat sich jedoch seit 1946 sehr viel schwerer getan als das Landesparlament in Bayern, dem Volk von Zeit zu Zeit Vorschläge zur Aktualisierung der Verfassung zu präsentieren. Hatte man Angst, die Hessen seien etwa dümmer oder doch unberechenbarer als die Bayern und könnten sich z. B. mehrheitlich weigern, die Todesstrafe aus der Landesverfassung zu streichen? Oder hatten es sich die Spitzenleute der Parteien in Hessen mit der verkrusteten Landesverfassung, z. B. mit der unüberwindbaren und noch nie überwundenen Unterschriftenhürde für ein Volksbegehren, "allzu gemütlich" eingerichtet?
Bei der hessischen  Kommunalverfassung hat sich der Landtag in Wiesbaden dagegen stets viel leichter getan, sie
gewährleistet eine moderne “Mitmach-Demokratie” und  “aktive Bürgergemeinden (vgl. Aufsatz Nr. 9).
Inhalt: Was also kann das Parlament bei der gegenwärtigen "Politik(er)verdrossenheit", in der Krise der Parteiendemokratie von der Entwicklung der Kommunalverfassung lernen? Was muss der Landtag  tun, um den Vorwurf so vieler Kommunalpolitiker, es kümmere sich lediglich um die demokratische Entwicklung auf der kommunalen Ebene, führe aber die repräsentative Demokratie auf der staatlichen Ebene durch das Beharren auf überkommene Strukturen in die Krise, zum Verstummen zu bringen?
Stichworte sind insbesondere: Ermöglichung der Bürgermitwirkung an politischen Sachentscheidungen per Volksentscheid? Verfassungsrechtliche Höchstgrenze für die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung der Landesausgaben?  Weniger Bundesländer oder doch Verkleinerung des Landtags?

Wirkung: Der Aufsatz hat schon kurz nach seiner Veröffentlichung starke Beachtung erfahren: In der vom Landtag eingesetzten Enquete-Kommission zur Reform der Landesverfassung wurde er mehrmals ausdrücklich erwähnt und in die Handbibliothek Verfassungsreform aufgenommen. Auch hat die SGK Hessen (Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik), der ca. 5000 kommunale Mandatsträger in Hessen angehören,  in ihrem Kommunalfax Nr. 2 vom März 2004  ausdrücklich auf ihn hingewiesen.


10. Wahlwiederholung wegen amtlicher Täuschung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Wahl   
Dieser Aufsatz ist  im Juni-Heft der HSGZ 2003 (S. 198 ff.) veröffentlicht worden.
Inhalt: Die Oberbürgermeister-Direktwahl in Bad Homburg vom März 1998 muss nach dem Urteil des Hess. VGH vom 29.11.2001 - bestätigt durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.4.2003 - wegen amtlicher Täuschung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Wahl wiederholt werden.
Die Wahl des Hessischen Landtags 1999 ist dagegen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.2.2001 gültig, obwohl
 das Hess. Wahlprüfungsgericht zu der Überzeugung kam, dass die von der CDU im Wahlkampf durchgeführte Unterschriftenaktion zur „doppelten Staatsbürgerschaft“ nahezu ausschließlich mit  "Schwarzgeld" finanziert worden sei und eine mandatsrelevante Stimmenverschiebung bewirkt habe.
Legt die Rechtsprechung zu Unrecht bei der Prüfung  kommunaler und staatlicher Wahlen verschiedene Maßstäbe an? Der Hessische VGH verneint die Frage in dem o. a. Urteil, der Hessische Städtetag ist anderer Meinung.


9. 50 Jahre Hessische Gemeindeordnung
Dieser Aufsatz ist im April-Heft der Inf.HStT 2002 (S. 48 ff.) erschienen; der Hessische Städtetag veröffentlicht den gesamten Inhalt seiner Monatszeitschrift auch im Internet. Ein Nachdruck findet sich in der HSGZ 2002, S. 147 ff.
Inhalt: Die HGO feiert im Mai 2002 ihren 50. Geburtstag. Sie präsentiert sich zu ihrem Jubiläum in jugendlicher Frische. Anders als die Landesverfassung ist das "Grundgesetz der hessischen Gemeinden"
mehr als eine historische Urkunde, denn sie ist immer wieder den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen behutsam angepasst worden, hat insbesondere mehrere “Demokratisierungs-Novellen” - insbesondere zur Einführung des Bürgerentscheids, der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte und des Kumulierens und Panaschierens bei der Wahl der Kommunalparlamente – durchlaufen,  ermöglicht daher eine moderne “Mitmach-Demokratie” und gewährleistet so “aktive Bürgergemeinden”.


8. Besoldung und Aufwandsentschädigung der hessischen Bürgermeister
Dieser Aufsatz ist im März-Heft der HSGZ 2002 (S. 94 ff.) erschienen und wurde unmittelbar danach vom Hessischen Städtetag als word-document im Internet veröffentlicht.
Inhalt:  Innenminister Bouffier hat im November 2001 die entsprechende Besoldungsverordnung des Landes zugunsten der Bürgermeister und Landräte novelliert. Der Landtag wollte nicht zurückstehen und hat anschließend noch im selben Jahr durch eine Änderung des entsprechenden Landesgesetzes auch die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhöht. Im Ländervergleich ist das Bürgermeisteramt in Hessen nunmehr in finanzieller Hinsicht - auch im Hinblick auf die damit verbundene Versorgung - äußerst attraktiv.
Zur Vorgeschichte: Für die "Kommunalen Personalangelegenheiten" wurde mir im Oktober 2000 im Zuge der Bildung von sog. Groß-Referaten im Innenministerium die Verantwortung übertragen.
Ich formulierte zunächst eine Bundesratsinitiative (Bundesrats-Drucksache 761/00, denn die Besoldung der Bürgermeister und Landräte wird durch Höchstsätze begrenzt, die in der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) niedergelegt sind. Tatsächlich konnte die erste, entscheidende und zunächst unüberwindbar erscheinende Hürde auf dem Weg zu einer Besoldungsanhebung durch den zustimmenden Beschluss des Bundesrats vom 9.3.2001 genommen werden.  Die Bundesregierung hat im Anschluss die "Erste Verordnung zur Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes" zum 24.10.20001 in Kraft gesetzt, mit der die bisherige Benachteiligung der hessischen Bürgermeister - weil sie nicht kraft Amtes den Vorsitz im Kommunalparlament haben - beendet wurde.


7. 50 Jahre Parlamentsvorsteher in der HGO - das unbekannte Jubiläum
Dieser Aufsatz wurde veröffentlicht in der HSGZ 2000 S. 300 ff.
Inhalt
: Geschichte der Magistratsverfassung, der HGO, Hessens und Nassaus.
Nach dem unseligen “Führer-Prinzip” im Dritten Reich, das auch für die kommunale Ebene galt, hatten es viele hessischen Städte und Gemeinden in der Nachkriegszeit eilig, ihrem Bürgermeister den Vorsitz im Kommunalparlament zu entziehen. Dem Landtag blieb daraufhin zur Bewahrung des Rechtsfriedens nichts anderes übrig, als schon zwei Jahre vor der (Wieder-) Einführung der Magistratsverfassung im Rahmen der HGO 1952 diese Verhaltensweise zu legalisieren; den kommunalen Vertretungskörperschaften war es daher ab dem 19.7.1950 wieder offiziell gestattet, einen eigenständigen Parlamentsvorsteher aus ihren Reihen zu wählen.


6. Das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung v. 23.12.1999
Dieser Aufsatz, den ich wieder zusammen mit dem stellvertretenden Landeswahlleiter Rolf Meireis veröffentlicht habe (in HSGZ 2000 S. 47 ff.),  wurde im Internet vom Hessischen Innenministerium veröffentlicht.
Inhalt: Kumulieren und Panaschieren, Wegfall der 5% Hürde, (Wieder-) Anhebung des Wahlalters, Verringerung der Zahl der Mandatsträger, Verlängerung der Kommunalwahlperiode, Stärkung der direktgewählten Bürgermeister, der kommunalen Mitwirkung an der Landesgesetzgebung sowie des Sports, Befristung der Kommunalverfassung zum 31.12.2005.
Unser Aufsatz diente offensichtlich - man möchte durchaus sagen: in urheberrechtlich bedenklicher Weise - als Vorlage für eine Internet-Veröffentlichung  mit dem Titel "Kumulieren und Panaschieren, Stärkung für Direktgewählte, Abfuhr für 16-jährige" ; als Verantwortliche zeichnen der Vorsitzende der GRÜNEN-Fraktion im Hessischen Landtag, Tarek Al-Wazir, und der damalige Fraktionsassistent Matthias Zach, heute Bürgermeister von Niederdorfelden. Aber Vorsicht: Das Außer-Kraft-Treten der HGO wurde fälschlicherweise auf das Jahr 2004 gelegt und die Frage der Folgewirkungen der Novelle für die Landesebene (z.B. Verkleinerung des Landtags?) wurde verschwiegen.


5. Der Regierungsentwurf der Hess. Kommunalverfassungsnovelle 1999
Dieser Aufsatz, den ich mit meinem für das kommunale Wahlrecht verantwortlichen Kollegen Rolf Meireis in der
KommunalPraxis SüdWest 1999, S. 343 ff. veröffentlicht habe, wurde  vom Hess. Städtetag im Internet veröffentlicht. Ein Nachdruck findet sich in der Verbandszeitschrift des Hessischen Städte- und Gemeindebunds: HSGZ 1999, S. 358 ff.).
Inhalt: Der Vorschlag der Landesregierung für die "revolutionäre" Kommunalrechtsnovelle 1999 (vgl. dazu Aufsatz Nr. 6).


4. Neue Kommunale Dienstaufsichtsverordnung für Hessen
Diese "Aktuelle Information" wurde veröffentlicht in
KommP SW 1998 S. 331 ff.


3. Die Hess. Kommunalwahlrechtsnovelle vom Juni 1998
Dieser Aufsatz ist erschienen in KommP SW 1998 S. 264 und HSGZ 1998 S. 355:
Inhalt: Absenkung des Wahlalters, Direktwahlen (insbes. Wahlbündelung!), Bürgerentscheid, Partizipation bes. Bevölkerungsgruppen an der Kommunalpolitik


2. Staatliche Kommunalaufsicht im Wandel
In diesem Aufsatz (veröffentlicht in
KommP SW 1998 S. 231) geht es um den Funktionswandel der Kommunalaufsicht. Gestern: Eingriff - heute: Beratung.


1. Eingriffs- und Vollstreckungsmonopol der Kommunalaufsicht
Dieses für die Kommunen überaus wichtige Rechtsinstitut wird in diesem Aufsatz (erschienen in KommP SW 1998 S. 80) erläutert am Beispiel der Abfallentsorgungsträgerschaft der großen Kommunen.


Veröffentlicht wurden die genannten Aufsätze in den Monatszeitschriften

Hessischen Städte- und Gemeindezeitung,
informationen hessischer städtetag

Verwaltungsrundschau und
KommunalPraxis Süd-West

© Ulrich Dressler, 24.10.2018