Mein neuester Aufsatz, erschienen im
Oktober-Heft der HSGZ 2018 (S. 277 ff.), behandelt ein politisches Thema, das
die Menschen in Hessen bewegt hat wie kaum ein anderes in der jüngeren
Vergangenheit: die Heranziehung der anliegenden Grundstückseigentümer zur
Straßensanierung. Dass die Straßensanierung nicht von allen, sprich von den
Steuerzahlern, komplett getragen wird, empfinden viele als ungerecht, nicht nur
die Freien Wähler, sondern mittlerweile zumindest in Hessen auch die Linken und
die SPD. In dieser aufgeheizten Stimmung hat die schwarz-grüne Koalition im Mai
2018 zusammen mit der FDP noch eine (eigentlich nicht vorgesehene) KAG-Novelle
verabschiedet und dabei - meine ich - eine durchaus kluge Entscheidung
getroffen: Jede Gemeinde darf selbst entscheiden.
Nicht alle Gemeinden werden die reine Steuerfinanzierung wählen und stehen dann
vor der Frage, ob der Straßenbeitrag einmalig oder wiederkehrend erhoben werden
soll. Darf eine Gemeindevertretung diese Auswahlentscheidung den Bürgern
überlassen (Vertreterbegehren) bzw. dürfen Bürger diese Entscheidung per
Unterschriftensammlung (Bürgerbegehren) an sich ziehen? Der wiederkehrende
Straßenbeitrag ist ursprünglich eine rheinland-pfälzische Spezialität, wurde
2012 in Hessen importiert und wird auch heute noch insbesondere von den Grünen
als überzeugendes Finanzierungsmodell angesehen während sich viele andere, auch
ursprüngliche Befürworter wie die SPD und der HSGB, mittlerweile in Anbetracht
der beobachteten Nachteile abwenden.
In den
Wahlinterviews des Bundes der Steuerzahler Hessen vor der Landtagswahl am
28.10.2018 sind die unterschiedlichen Standpunkte der hessischen Parteien
gut erkennbar.
24. Die Anwesenheit
von Verwaltungsmitarbeitern in Gemeindevorstandssitzungen
Mein vorletzter Aufsatz ist im März-Heft der HSGZ 2018 (S. 66
ff.) veröffentlicht worden. Ich erkläre den Hintergrund der Novelle des § 67
Abs. 1 Satz 1 HGO durch den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU und Grüne
vom 23.1.2018 (LT-Drs. 5957). Der Gesetzgeber soll als Reaktion auf die
Rechtsprechung des Hess. VGH eine klare gesetzliche Grundlage für die (ständige)
Teilnahme von (herausgehobenen) Verwaltungsmitarbeitern an den nichtöffentlichen
Sitzungen des Gemeindevorstands schaffen.
23. Das Vertreterbegehren -
Herzstück der Bürgerbeteiligungsnovelle vom 20. Dezember 2015
Dieser Aufsatz - veröffentlicht im Februar-Heft der HSGZ 2017 (S. 30 ff.) - beschäftigt sich mit dem
"Bürgerentscheid von oben". Der vom Gemeindeparlament initiierte Bürgerentscheid
wird nach meinem Dafürhalten in der Praxis zukünftig eine enorme Bedeutung
entfalten, daher ist es allen in der Kommunalpolitik Tätigen anzuraten, sich mit
diesem zum 1. Januar 2016 neu eingeführten Instrument der Bürgerbeteiligung näher zu
beschäftigen.
Der erwartete Aufschwung des Vertreterbegehrens hängt auch damit zusammen, dass es für alle "Aktivbürger" in den
letzten Jahren immer schwieriger geworden ist, einen "Bürgerentscheid von unten"
auf den Weg zu bringen. Bürgerbegehren
- insbesondere gegen die Veräußerung und die Privatisierung öffentlicher
Einrichtungen - sind nur schwerlich erfolgreich zu gestalten. Die Anforderungen an den
"Kostendeckungsvorschlag" werden nach meinem Empfinden immer höher geschraubt; die schwarz-grüne
Koalition in Hessen hat aber auch 2015 anders als die Gesetzgeber in den
Nachbarländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen an dieser
Zulässigkeits-Voraussetzung
festgehalten. Vor allem aber ist die Zulässigkeit kassatorischer Bürgerbegehren
zuletzt immer häufiger - zum Teil mit abenteuerlicher Begründung - verneint
worden, indem ein älterer Beschluss der Gemeindevertretung zum gleichen
Thema (gesucht und) gefunden wurde, gegen den ein fristgerechtes Bürgerbegehren
(8 Wochen) nicht mehr möglich war. Das Schicksal des Bürgerbegehrens gegen den (Teil-)Verkauf
des städtischen Klinikums in Wiesbaden im Jahr 2012 ist hierfür ein
abschreckendes Beispiel. Gemeindevertretungen, die es bei dieser
Ausgangssituation im Einzelfall bedauern, das Bürgerbegehren für unzulässig
erklären zu müssen, haben nunmehr die Möglichkeit eines "heilenden"
Vertreterbegehrens.
22. Die Entwicklung der
Bürgermeister-Versorgung seit Einführung der Direktwahl im Jahr 1991 bis zur
Reform durch die Novelle vom 28. März 2015 - mit Bedeutung für alle ab dem März
2016 erstmals Gewählten
Dieser Aufsatz erschien im November-Heft der HSGZ 2015 (S. 323 ff.). Nach Einführung der Direktwahl durch die Volksabstimmung
1991 wurde die Bürgermeister-Versorgung opulent ausgestaltet: Pensionsanspruch
nach nur einer Amtszeit ohne Verpflichtung zu einer erneuten Kandidatur und
unabhängig vom Lebensalter
("Luxusversorgung"). Die schwarz-grüne Koalition hat das 2015 geändert. Zu
Unrecht wie der Hessische Städte- und Gemeindebund meint? Ich bin hier trotz
meines hinlänglichen bekannten Herzbluts für die kommunale Selbstverwaltung
anderer Ansicht: eine notwendige und angemessene Reform. Dass der Hessische
Städte- und Gemeindebund meinen Aufsatz dennoch in seiner Zeitschrift
veröffentlicht hat, rechne ich dem Verband hoch an.
21. Die Auswirkungen
der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse auf die Entwicklung des Personals,
speziell der Beamtenschaft in der hessischen Landes- und Kommunalverwaltung
Dieser Aufsatz wurde veröffentlicht im September-Heft der HSGZ 2014 (S.
243 ff.). Was hat der damalige Fraktionsvorsitzende der Grünen, Tarek Al-Wazir,
im Jahr 2003 und in der Folgezeit gegen die
"Aktion Düstere Zukunft" von Roland Koch gewettert.
Doch die
schwarz-grüne Koalitionsvereinbarung vom 23.12.2013
legt den Landesbeamten und auch den Kommunalbeamten neue Opfer auf: Nach
der Einführung der längsten Wochenarbeitszeit bundesweit und nach der Erhöhung der Lebensarbeitszeit auf "67" als "Akt der Gerechtigkeit" soll es Ihnen nun
ans Geld gehen. Weitestgehender Verzicht auf Besoldungsanpassungen (Nullrunde 2015 und danach
"Planungssicherheit" durch jährliche 1%-Steigerungen a la Rheinland-Pfalz)
und zusätzlich noch Verschlechterungen bei der Beihilfe im Krankheitsfall! Das alles
zusätzlich - jedenfalls im Landesdienst - zu erheblichen Stellenstreichungen (Arbeitsverdichtung) bei gleichzeitigem Verzicht auf
die Identifikation verzichtbarer
Staatsaufgaben (Aufgabenkritik). Ist das Bundesland Hessen aufgrund der
verfassungsrechtlichen Schuldenbremse tatsächlich gezwungen, für seine
Beamtinnen und Beamten (im wahrsten Sinn des Wortes) nicht mehr übrig zu haben?
Die Koalitionsfraktionen haben sich im Jahr 2017 entschlossen, von der Koalitionsvereinbarung abzurücken. Die für das Tarifpersonal vereinbarten Gehaltssteigerungen für die Jahre 2017 und 2018 werden - wenn auch leicht zeitversetzt - auf die Beamten übertragen; an der 1%-Erhöhung pro Kalenderjahr wird also nicht länger festgehalten. Zusätzlich wird die Wochenarbeitszeit für die Landes- und Kommunal-Beamten über die Koalitionsvereinbarung hinaus nicht auf 41, sondern (faktisch) auf 40 Stunden zurückgesetzt. Ein weiteres Bonbon, die sog. landesweite Freifahrtberechtigung im ÖPNV, das "Hessen-Ticket" erhalten allerdings nur die Landesbeamten.
20.
Der
Verteilungskampf zwischen dem Land Hessen und seinen Kommunen vor dem
Hintergrund der verfassungsrechtlichen Schulderemse
Dieser Aufsatz ist im August-Heft der
Verwaltungsrundschau 2014 erschienen. Jahre- und Jahrzehntelang waren die hessischen
Kommunen für ihren "Vollzugskonsens" bekannt, immer wieder haben sie sich mit
dem Land bei der Übertragung neuer Aufgaben arrangiert. Doch zuletzt haben auch die hessischen Kommunen das Landesverfassungsgericht
angerufen. Und das gleich zweimal und durchaus mit einigem Erfolg. Wie konnte es zu dieser
unerfreulichen Entwicklung kommen? Letztlich ist mit diesen Prozessen und ihren
Nachwirkungen weder dem Land noch den Kommunen so richtig gedient und aus Sicht
der Steuerzahler ist es immer traurig, wenn Verwaltungsträger weder Kosten noch
Mühen scheuen, um die Gerichte mit Kompetenzstreitigkeiten zu belasten.
Wie bei Nr. 14 habe ich eine
Kurzfassung
des Aufsatzes für die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU Hessen
erstellt, die im Oktober 2014 in der Verbandszeitschrift, dem Hessenbrief Nr.
3/2014, veröffentlicht worden ist. Die
KPV Hessen
hat sich bereits in der April-Ausgabe der Zeitschrift
„Kommunalpolitische Blätter“ (KOPO
4/2014 S. 34)
ausdrücklich sehr besorgt über den zunehmenden „Verteilungskampf“ geäußert und
interessante Vorschläge zur Verbesserung der kommunalen Einnahmen gemacht.
19. Rückzug aus
der Fläche - Die Entwicklung der Landesverwaltung in den letzten 15 Jahren
Dieser Aufsatz wurde veröffentlicht im März-Heft der HSGZ. Die von der
schwarz-grünen Koalition beabsichtigte Hochzonung der Kommunalaufsicht über alle
414 kreisangehörige Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern in Hessen gab den
Anlass für diese Untersuchung. Ergebnis: Die geplante Zweistufigkeit der
Kommunalaufsicht liegt im Trend "Konzentration der Landesbehörden auf die
Zentren". Angetreten war Roland Koch 1999 allerdings mit einer ganz anderen
Absicht, nämlich der Abschaffung der Regierungspräsidien!
Der
Hessische Innenminister hat in einer
Presseerklärung vom 3. November 2014 angekündigt, dass die unter
Kommunalaufsicht "zunächst für die nächsten Jahre" auf der Kreisebene verbleiben
wird, die Regierung Bouffier/Al Wazir diesen Punkt der Koalitionsvereinbarung
vom 23.12.2013 also vorerst nicht umsetzen wird! In der
HMdI-Antwort vom 26. November 2014 auf eine Kleine Anfrage der FDP (LT-Drs.
19/1070) wird etwas konkreter ausgeführt, dass jedenfalls bis zu den Wahlen
der Kommunalparlamente im März 2016 eine Initiative zur Hochzonung nicht zu
erwarten sei.
18. Die
"Spaltung" des öffentlichen Dienstes in Hessen - ein Rückblick auf die
Landespolitik der letzten 10 Jahre in der Frage der Wochenarbeitszeit
Dieser Aufsatz ist im Februar-Heft der HSGZ 2014 erschienen. In Hessen
arbeiten die Beamten - auch bei den Kommunen - länger als das Tarifpersonal, was
die Wochenarbeitszeit angeht, und genau so lang, was die Lebensarbeitszeit
angeht. Wie kam es zu diesem bundesweit einmaligen Auseinander-Dividieren des
Personals im öffentlichen Dienst? Nach der schwarz-grünen Koalitionsvereinbarung
vom 23.12.2013 wird diese Spaltung auch in der 19. Legislaturperiode bis zum
Jahr 2019 fortdauern.
17.
Absehbare Veränderungen bei der staatlichen Kommunalaufsicht durch das Hessische
kommunale Schutzschirmgesetz vom 14.5.2012
Diesen Aufsatz habe ich im September-Heft der
HSGZ 2012 veröffentlicht: Nun soll es also der Finanzminister richten, die
finanzielle Gesundung von Kommunen, die derartige Kreditvolumina
angehäuft haben, dass sie diese aus eigener Kraft „kaum mehr in einem
nennenswerten Umfang“ zurückführen können. Ähnlich wie bestimmte marode
Bundesländer (vgl. Art. 143d Abs. 2 GG) sollen diese Kommunen mit
Entschuldungshilfen motiviert werden, unter Anspannung all ihrer Kräfte
schnellstmöglich, spätestens aber im Jahr 2020
die Schere zwischen ihren Ausgaben und ihren Einnahmen zu schließen.
(Wohlgemerkt, es geht dabei nur um den Verzicht auf neue Schulden, von der
Rückzahlung der bis dahin aufgelaufenen Darlehen ist noch gar nicht die Rede!)
Vor diesem Hintergrund kommt der Hochzonung der Finanzaufsicht auf die
Regierungspräsidien über die kreisangehörigen Gemeinden eine immense
Bedeutung zu. Diese Rechtsfolge ist gesetzlich angeordnet, die Gemeinden, die
die staatliche Hilfe wollen und sich mit dem HMdF vertraglich einigen, können
ihr nicht ausweichen.
Dass die Hochzonung allein von der kommunalen Finanzsituation - unabhängig von
der Einwohnerzahl – abhängig gemacht wurde, ist in der heutigen Zeit mit
Griechenland als ebenso nahem wie abschreckenden Beispiel durchaus
nachvollziehbar. Ob der Landtag aber auch klug und wohlüberlegt von dem zweiten
Strukturmerkmal, das bisher für die (instanzielle)
Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörden galt, nämlich der „Rechtsaufsicht
aus einer Hand“, der Konzentration der gesamten Rechtsaufsicht bei einer
Behörde, Abschied genommen hat, das muss die Zukunft erweisen.
16.
"Die Wahl der Parlamentsausschüsse und der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz"
Diesen Aufsatz habe ich im April-Heft der Hessischen Städte- und
Gemeindezeitung 2010 veröffentlicht; er wurde sogleich vom Hessischen
Innenministerium in sein Internet Angebot aufgenommen. Als ich Ende des
Jahres 2009 an
der Kommentierung des § 62 HGO für die 20. Ergänzungslieferung des HGO-Kommentars
arbeitete, sorgte ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in
Hessen, insbesondere beim Hessischen Städtetag, für erhebliche Unruhe:
Inhalt:
Die Parlamentsausschüsse haben - auch in der Kommunalpolitik - in der
jüngeren Vergangenheit enorm an Bedeutung gewonnen, denn immer mehr Arbeit
wird in die Ausschüsse vorverlagert, hier werden die entscheidenden
Weichen für die Parlamentsentscheidungen gestellt. Kein Wunder, dass die
Gerichte den Parlamentariern hier nicht die gleiche (Gewissens-)
Freiheit zugestehen wie z. B. bei der Bildung von Regierungskoalitionen.
Gewährt man den Kommunalparlamenten bei der Bestimmung der Ausschussgröße,
insbesondere der Verringerung der Ausschusssitze (zu Lasten von kleinen
Parlamentsfraktionen), noch einen relativ großen Entscheidungsspielraum, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom
9.12.2009 den sog. "Gemeinsamen Wahlvorschlägen" zum wiederholten Mal eine
Abfuhr erteilt und damit den Minderheitenschutz in den (hessischen)
Kommunalparlamenten erheblich gestärkt.
Wirkung:
Nach der nächsten Wahl der Kommunalparlamente in Hessen im März 2011
werden die Ausschüsse nach ihrer Wahl mehr als bisher die Zusammensetzung
des Plenums und damit den Wählerwillen widerspiegeln.
15.
Die anstehende
Dienstrechtsreform in Hessen (insbesondere aus Sicht der kommunalen Beamten) -
Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen
Diesen Aufsatz habe ich zusammen mit meiner Referentin Christina Springer in der
"Festzeitschrift" des Hessischen Städtetags für den sich in den Ruhestand
verabschiedenden Kollegen Dieter Schlempp verfasst. Es handelt sich dabei um
Heft 7/8 2009 der Verbandszeitschrift ("Informationen") dieses kommunalen
Spitzenverbands =
INF.
HStT 2009 S. 116 - 127.
Inhalt: Kürzlich war zu lesen, das BVerfG habe mit seiner jüngsten
Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit von Führungspositionen
auf Zeit nunmehr all jenen Fehlinterpretationen Einhalt geboten, die in der
neuen Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG das Einfallstor für eine
Aushebelung des Berufsbeamtentums sehen wollten (Yvonne Dorf, in NJW 2009 S. 14,
16/17). Als Protagonist dieser Bewegung wurde ausdrücklich der
hessische Ministerpräsident Roland Koch zitiert, der zuvor einen Aufsatz (in DVBl.
2008 S. 805) zur Grundgesetzreform 2006 (Föderalismusreform I) veröffentlicht
hatte.
Der neue Art. 33 Abs. 5 GG lässt den Landesgesetzgebern bei
nüchterner Betrachtung vielleicht nicht den erhofften, aber durchaus noch
einigen Spielraum bei der anstehenden Novelle des Beamtenrechts. Viele Länder
haben schon angekündigt, dass sie aus politischen Gründen nicht einmal diesen
Spielraum ausreizen werden. Die meisten Länder wollen z. B. die
Wochenarbeitszeit der Beamten nicht über das Niveau des Tarifpersonals anheben;
der Bayerische Ministerpräsident Seehofer hat vor der Europawahl die Rückkehr
zur 40-Stunden Woche für die Beamten angekündigt. Bayern will außerdem die
Altersteilzeit über das Jahr 2009 hinaus weiterführen. In Thüringen wird im
Hinblick auf die dort existierende 42-Stunden-Woche ernsthaft über einen
Verzicht auf die Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf 67 Jahre für die Beamten
nachgedacht, in beiden Fällen leiste der Beamte etwa 3.500 Stunden mehr für
seinen Dienstherrn.
14.
Zur Stellung
des direktgewählten Bürgermeisters gegenüber dem Gemeindevorstand und der
Gemeindevertretung in der (unechten) Magistratverfassung
Diesen Aufsatz habe ich im Januar-Heft der
Verwaltungsrundschau 2009 (S. 22-26) veröffentlicht.
Inhalt: Dieser Aufsatz ist sozusagen ein Abfallprodukt meiner
Neukommentierung des § 70 HGO, die im Juli 2010 im Rahmen der 20.
Ergänzungslieferung zum Kommentar "Schneider/Dreßler/Lüll" erschienen
ist.
Wirkung: Auf Wunsch der KPV-Hessen habe ich nach der Veröffentlichung
eine Kurzfassung
des
Aufsatzes erstellt, die im "Hessenbrief 1/2009" erschienen ist.
13.
Direkte Demokratie auf der staatlichen
Ebene
Dieser Aufsatz ist im September-Heft der HSGZ 2008 erschienen.
Inhalt: Ich aktualisiere
hier das Kapitel "Direkte Demokratie in Hessen", das ich Anfang des
Jahres 2005 in dem im April des gleichen Jahres veröffentlichten Buch
"Direkte Demokratie in Deutschland" geschrieben habe.
Schwerpunktmäßig geht es um die erfolglosen Initiativen im 16. und 17.
Hessischen Landtag zur Reform der Landesverfassung.
12.
Die im Jahr 2004 in den Landtag eingebrachten
Initiativen zur Änderung der Hessischen Kommunalverfassung
Dieser Aufsatz ist im Januar-Heft der HSGZ 2005 (S. 2 ff.) in Papierform
und bald danach auch vom Hess. Innenministerium im Internet veröffentlicht worden.
Inhalt: Wer sich mit den vier mittlerweile
zwischen Dezember 2004 und März 2005 verabschiedeten Gesetzen näher befassen
will oder muss, erhält hier eine gute Einführung. Im Einzelnen handelt es sich
um das Zweite Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 20.12.2004 in GVBl. I S.
506 (Katasterämter werden wieder zu Sonderbehörden), das Gesetz zur Änderung der
Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 in GVBl. I S. 54
(Kommunalrechtsnovelle 2005), das Zweite Gesetz zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.3.2005 in GVBl. I S. 218
(Einführung der elektronischen Signatur) und insbesondere um das Gesetz zur
Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der
Landesverwaltung ebenfalls vom 21.3.2005 in GVBl. I S. 229
(Kommunalisierungsgesetz).
Ausblick: Der Aufsatz enthält außerdem einen Ausblick auf das
mittlerweile ebenfalls in Kraft getretene
Dritte Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform
vom 17.10.2005, beruhend auf einem Entwurf der
Landesregierung (LT-Drs. 16/3878). Dieses
Gesetz ist insbesondere für die großen Kommunen von erheblicher
Bedeutung, weil der Landesgesetzgeber die Regierungspräsidien im Hinblick auf die
vorgenommenen Personaleinsparungen von ihrer (Kern-)
Funktion als Widerspruchsbehörde entbunden und diese auf
die Landkreise und großen Städte als Ausgangsbehörden
heruntergezont hat. Die Abschaffung des Devolutiveffekts
auch bei kommunalen Auftragsangelegenheiten ist bundesrechtlich (§ 73 Abs. 1 S.
3 VwGO) alles andere als unproblematisch.
11.
Reform der Hessischen Verfassung - Vorbild Kommunalverfassung?
Dieser Aufsatz ist im Januar-Heft der HSGZ 2004 (S. 3 ff.) veröffentlicht
worden.
Vorgeschichte: Es gibt zwei Verfassungen in Deutschland, die nur per Volksabstimmung geändert
werden können: Die der Länder Hessen und Bayern. Der hessische Landtag hat sich
jedoch seit 1946 sehr viel schwerer getan als das Landesparlament in Bayern, dem
Volk von Zeit zu Zeit Vorschläge zur Aktualisierung der Verfassung zu
präsentieren. Hatte man Angst, die Hessen seien etwa dümmer oder doch
unberechenbarer als die Bayern und könnten sich z. B. mehrheitlich weigern, die
Todesstrafe aus der Landesverfassung zu streichen? Oder hatten es sich die
Spitzenleute der Parteien in Hessen mit der verkrusteten Landesverfassung, z. B.
mit der unüberwindbaren und noch nie überwundenen Unterschriftenhürde für ein
Volksbegehren, "allzu gemütlich" eingerichtet?
Bei der hessischen Kommunalverfassung hat sich der Landtag in Wiesbaden
dagegen stets viel leichter getan, sie
gewährleistet
eine moderne “Mitmach-Demokratie” und “aktive
Bürgergemeinden (vgl. Aufsatz Nr. 9).
Inhalt: Was also kann das
Parlament bei der gegenwärtigen "Politik(er)verdrossenheit", in der Krise der
Parteiendemokratie von der Entwicklung der Kommunalverfassung lernen? Was muss
der Landtag tun, um den Vorwurf so vieler Kommunalpolitiker, es kümmere
sich lediglich um die demokratische Entwicklung auf der kommunalen Ebene, führe
aber die repräsentative Demokratie auf der staatlichen Ebene durch das Beharren
auf überkommene Strukturen in die Krise, zum Verstummen zu bringen?
Stichworte sind insbesondere: Ermöglichung der Bürgermitwirkung an politischen
Sachentscheidungen per Volksentscheid? Verfassungsrechtliche Höchstgrenze für
die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung der Landesausgaben? Weniger
Bundesländer oder doch Verkleinerung des Landtags?
Wirkung: Der Aufsatz hat schon kurz nach
seiner Veröffentlichung starke Beachtung erfahren: In der vom Landtag
eingesetzten Enquete-Kommission zur Reform der Landesverfassung wurde er
mehrmals ausdrücklich
erwähnt und in die
Handbibliothek Verfassungsreform aufgenommen. Auch hat die SGK Hessen (Sozialdemokratische Gemeinschaft für
Kommunalpolitik), der ca. 5000 kommunale Mandatsträger in Hessen angehören,
in ihrem Kommunalfax Nr. 2 vom März 2004 ausdrücklich auf ihn hingewiesen.
10. Wahlwiederholung wegen amtlicher Täuschung
der Öffentlichkeit im Vorfeld der Wahl
Dieser Aufsatz ist im Juni-Heft der HSGZ 2003 (S. 198 ff.) veröffentlicht
worden.
Inhalt: Die Oberbürgermeister-Direktwahl in Bad Homburg vom März 1998 muss nach
dem Urteil des Hess. VGH vom 29.11.2001 - bestätigt durch die
Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.4.2003 - wegen
amtlicher Täuschung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Wahl wiederholt werden.
Die Wahl des Hessischen Landtags 1999 ist dagegen nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 8.2.2001 gültig, obwohl
das Hess.
Wahlprüfungsgericht zu der Überzeugung kam, dass die von der CDU im
Wahlkampf durchgeführte Unterschriftenaktion zur
„doppelten Staatsbürgerschaft“ nahezu ausschließlich mit
"Schwarzgeld" finanziert worden sei und
eine mandatsrelevante Stimmenverschiebung bewirkt habe.
Legt die Rechtsprechung zu Unrecht bei der Prüfung kommunaler und
staatlicher Wahlen verschiedene Maßstäbe an? Der Hessische VGH verneint die
Frage in dem o. a. Urteil, der Hessische Städtetag ist anderer Meinung.
9. 50 Jahre
Hessische Gemeindeordnung
Dieser Aufsatz ist im April-Heft der Inf.HStT 2002 (S. 48 ff.) erschienen; der Hessische
Städtetag veröffentlicht den gesamten Inhalt seiner Monatszeitschrift auch im
Internet. Ein Nachdruck findet sich in der HSGZ 2002, S. 147 ff.
Inhalt: Die HGO feiert im Mai 2002 ihren 50. Geburtstag. Sie präsentiert sich zu
ihrem Jubiläum in jugendlicher Frische. Anders als die Landesverfassung ist das
"Grundgesetz der hessischen Gemeinden"
mehr als eine historische
Urkunde, denn sie ist immer wieder den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen
behutsam angepasst worden, hat insbesondere mehrere “Demokratisierungs-Novellen”
- insbesondere zur Einführung des Bürgerentscheids, der Direktwahl der
Bürgermeister und Landräte und des Kumulierens und Panaschierens bei der Wahl
der Kommunalparlamente – durchlaufen, ermöglicht daher eine moderne
“Mitmach-Demokratie” und gewährleistet so “aktive Bürgergemeinden”.
8. Besoldung und Aufwandsentschädigung der hessischen Bürgermeister
Dieser Aufsatz ist im März-Heft der HSGZ 2002 (S. 94 ff.) erschienen und wurde
unmittelbar danach vom Hessischen Städtetag als word-document im Internet veröffentlicht.
Inhalt: Innenminister Bouffier hat im November
2001 die entsprechende Besoldungsverordnung des Landes zugunsten der
Bürgermeister und Landräte novelliert. Der Landtag wollte nicht zurückstehen und
hat anschließend noch im selben Jahr durch eine Änderung des entsprechenden
Landesgesetzes auch die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen
Wahlbeamten erhöht. Im Ländervergleich ist das Bürgermeisteramt in Hessen nunmehr in finanzieller
Hinsicht - auch im Hinblick auf die damit verbundene Versorgung - äußerst
attraktiv.
Zur Vorgeschichte: Für die "Kommunalen
Personalangelegenheiten" wurde mir im Oktober 2000 im
Zuge der Bildung von sog. Groß-Referaten im Innenministerium die Verantwortung
übertragen.
Ich formulierte zunächst eine
Bundesratsinitiative (Bundesrats-Drucksache
761/00,
denn die Besoldung der Bürgermeister und Landräte wird durch Höchstsätze
begrenzt, die in der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes
(BKomBesV) niedergelegt sind. Tatsächlich konnte
die erste, entscheidende und zunächst unüberwindbar erscheinende Hürde auf dem
Weg zu einer Besoldungsanhebung durch den zustimmenden Beschluss des Bundesrats
vom 9.3.2001 genommen werden. Die Bundesregierung hat im
Anschluss die
"Erste Verordnung zur Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung
des Bundes" zum 24.10.20001 in Kraft gesetzt, mit der die
bisherige Benachteiligung der hessischen Bürgermeister - weil sie nicht kraft
Amtes den Vorsitz im Kommunalparlament haben - beendet wurde.
7.
50 Jahre Parlamentsvorsteher in der
HGO - das unbekannte Jubiläum
Dieser Aufsatz wurde veröffentlicht in der HSGZ 2000 S. 300 ff.
Inhalt: Geschichte der Magistratsverfassung, der HGO, Hessens und Nassaus.
Nach dem unseligen “Führer-Prinzip” im Dritten
Reich, das auch für die kommunale Ebene galt, hatten es viele hessischen Städte
und Gemeinden in der Nachkriegszeit eilig, ihrem Bürgermeister den Vorsitz im
Kommunalparlament zu entziehen. Dem Landtag blieb daraufhin zur Bewahrung des
Rechtsfriedens nichts anderes übrig, als schon zwei Jahre vor der (Wieder-)
Einführung der Magistratsverfassung im Rahmen der HGO 1952 diese
Verhaltensweise zu legalisieren; den kommunalen Vertretungskörperschaften war es
daher ab dem 19.7.1950 wieder offiziell gestattet, einen eigenständigen
Parlamentsvorsteher aus ihren Reihen zu wählen.
6.
Das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung v.
23.12.1999
Dieser Aufsatz, den ich wieder zusammen
mit dem stellvertretenden Landeswahlleiter Rolf Meireis veröffentlicht habe
(in HSGZ 2000 S. 47 ff.),
wurde im Internet vom Hessischen Innenministerium
veröffentlicht.
Inhalt: Kumulieren und Panaschieren, Wegfall der 5% Hürde, (Wieder-) Anhebung des
Wahlalters, Verringerung der Zahl der Mandatsträger, Verlängerung der
Kommunalwahlperiode, Stärkung der direktgewählten Bürgermeister, der kommunalen
Mitwirkung an der Landesgesetzgebung sowie des Sports, Befristung der Kommunalverfassung
zum 31.12.2005.
Unser Aufsatz diente offensichtlich - man möchte durchaus sagen: in
urheberrechtlich bedenklicher Weise - als Vorlage für eine
Internet-Veröffentlichung mit dem Titel
"Kumulieren und Panaschieren, Stärkung für Direktgewählte, Abfuhr für
16-jährige" ; als Verantwortliche zeichnen der Vorsitzende der
GRÜNEN-Fraktion im Hessischen Landtag, Tarek Al-Wazir, und der
damalige Fraktionsassistent Matthias Zach, heute Bürgermeister von
Niederdorfelden. Aber Vorsicht: Das Außer-Kraft-Treten der HGO
wurde fälschlicherweise auf das Jahr 2004 gelegt und die Frage der
Folgewirkungen der Novelle für die Landesebene (z.B. Verkleinerung des
Landtags?) wurde verschwiegen.
5.
Der
Regierungsentwurf der Hess. Kommunalverfassungsnovelle 1999
Dieser Aufsatz, den ich mit meinem für das kommunale Wahlrecht verantwortlichen Kollegen Rolf Meireis in der
KommunalPraxis SüdWest 1999, S. 343 ff.
veröffentlicht habe, wurde vom Hess.
Städtetag im Internet veröffentlicht.
Ein Nachdruck findet sich in der Verbandszeitschrift des Hessischen Städte- und
Gemeindebunds: HSGZ 1999, S. 358 ff.).
Inhalt: Der Vorschlag der
Landesregierung für die "revolutionäre" Kommunalrechtsnovelle 1999 (vgl. dazu
Aufsatz Nr. 6).
4.
Neue Kommunale
Dienstaufsichtsverordnung für Hessen
Diese "Aktuelle Information" wurde veröffentlicht in
KommP SW 1998 S. 331
ff.
3.
Die Hess. Kommunalwahlrechtsnovelle vom Juni 1998
Dieser Aufsatz ist erschienen in KommP SW 1998 S.
264 und HSGZ 1998 S. 355:
Inhalt: Absenkung des Wahlalters, Direktwahlen (insbes. Wahlbündelung!),
Bürgerentscheid, Partizipation bes. Bevölkerungsgruppen an der Kommunalpolitik
2.
Staatliche Kommunalaufsicht im
Wandel
In diesem Aufsatz (veröffentlicht in
KommP SW 1998 S. 231)
geht
es um den Funktionswandel der Kommunalaufsicht. Gestern:
Eingriff - heute: Beratung.
1.
Eingriffs-
und Vollstreckungsmonopol der Kommunalaufsicht
Dieses für die Kommunen überaus wichtige Rechtsinstitut wird in
diesem Aufsatz (erschienen in KommP SW 1998 S. 80) erläutert am Beispiel der Abfallentsorgungsträgerschaft
der großen Kommunen.
Veröffentlicht wurden die genannten
Aufsätze in den Monatszeitschriften
Hessischen Städte-
und Gemeindezeitung,
informationen hessischer städtetag
Verwaltungsrundschau und
KommunalPraxis Süd-West
© Ulrich Dressler, 24.10.2018