Hauptberuflich bin ich
Verwaltungsjurist und leite seit Mai 1992 im Hessischen Ministerium des Innern und
für Sport in Wiesbaden das Referat "Kommunales Verfassungsrecht, Kommunalaufsicht
und Kommunale Personalangelegenheiten". Außerdem bin ich im
April 2010 zum stellvertretende Leiter der Kommunalabteilung ernannt worden.
Auf der Website des HMdIuS finden Sie u. a. die Rubrik "Kommunales", wo die Aufgaben der Kommunalabteilung und insbesondere meines Referats näher beschrieben werden. Als "Chefredakteur" meiner Abteilung zeichne ich insbesondere verantwortlich für die Rubriken "Kommunen", "Kommunales Selbstverwaltungsrecht", "Kommunalverfassung" und "Kommunalaufsicht". Das Ministerium stellt online auch einen Organisationsplan zur Verfügung, mein Referat hat die Bezeichnung "IV1".
Mein Hauptaugenmerk von Berufs wegen gilt der engagierten, aber behutsamen Anpassung der hessischen Kommunalgesetze an die Entwicklung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Sachliche, am Allgemeinwohl ausgerichtete und im wahrsten Sinne des Wortes unparteiische Politikberatung ist hier gefragt. Bekanntlich bezeichnet das Bundesverfassungsgericht ja das Berufsbeamtentum als eine „Institution, die - gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung - eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften darstellen soll“ (Beschluss vom 17.10.1957 in E 7, 155, 162; Beschluss v. 30.7.2003, in NVwZ 2003 S. 1506). In § 33 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz heißt es ausdrücklich: „Beamtinnen und Beamte dienen dem gesamten Volk, nicht einer Partei“. Im parlamentarischen Regierungssystem des Bundes und der Länder ist es in erster Linie Sache der Regierung und ihrer Ministerialbürokratie, der Legislative Formulierungsvorschläge für neue Normen zu unterbreiten (vgl. Art. 117 HVerf.). Zu den Aufgaben der Ministerialbürokratie gehört es dabei auch, die Wirkungen dieser Normen zu antizipieren bzw. nach ihrem Inkrafttreten zu kontrollieren, um bei Fehlentwicklungen, Änderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und natürlich auch bei Anforderungen der politischen Spitze Vorschläge für Veränderungen zu unterbreiten (vgl. Edinger, in Zeitschrift für Gesetzgebung 2004 S. 151, 152). Nach wie vor gilt: "Beamte sind die organisierte Vertretung des Allgemeininteresses".
Kommunalrecht ist Ländersache, eine der wenigen Gesetzgebungsmaterien, die den
Landtagen noch verblieben sind. Wegen der ausschließlichen
Gesetzgebungszuständigkeit des Landtags ist daher gerade bei der Materie
„Kommunalrecht“ eine besonders sorgfältige und sachdienliche Vorbereitung der
Gesetzesentwürfe „durch den Dialog zwischen
parteipolitisch neutralen Beamten und der letztlich entscheidungsberechtigten
politischen Spitze“
angezeigt (vgl. Zippelius, in NJW 1998 S. 1532). Wegen der besonderen Bedeutung der Kommunalverfassung
fordert der amtierende hessische Innenminister Volker Bouffier
denn auch von den Parlamentariern im
Landtag: „Lassen Sie uns Fragen der
Kommunalverfassung frei von den Emotionen des Tages diskutieren, denn nachher sind viele Menschen von diesen Entscheidungen
abhängig. Deshalb werbe ich hier
für Vernunft“ (Plenarsitzung vom 8.5.2003
S.
80).
Die bedeutendste Regierungsvorlage, an der ich maßgeblich beteiligt war, aus der Zeit bevor ich anfing, Aufsätze zu veröffentlichen, sei hier ausdrücklich genannt: Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.5.1995 zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger (LT-Drs. 14/93). Überhaupt steht die Entwicklung der Kommunalverfassung in den letzten 30 Jahren– nicht nur in Hessen – entsprechend der Veränderung der Gesellschaft unter der Überschrift „Mehr Demokratie“. Die Haupt-Demokratisierungsnovellen gab es in den 70er Jahren (Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen, Bürgerversammlung) und im letzten Jahrzehnt (Direktwahl der Bürgermeister und Landräte; Bürgerentscheid; Wahlrecht für Unionsbürger sowie Kumulieren und Panaschieren).
Es gibt allerdings auch durchaus erhebliche Unterschiede zwischen den
Kommunalverfassungen der deutschen Länder. Hessen ist das einzige Bundesland in
Deutschland, das seinen Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) als
„Regierungsmodell“ die Magistratsverfassung vorgibt: Die
Kommunalverwaltung wird nicht von einer einzigen Person (Bürgermeister/Landrat)
geführt, sondern von einem Kollegium; dieses heißt in den Städten denn auch
tatsächlich „Magistrat“. Ähnlich wie im Bund und den Ländern steht dem
„Kommunalparlament“ in Hessen also nicht nur der Bürgermeister/Landrat, sondern
eine „Regierungsmannschaft“ gegenüber. Die Magistratsverfassung geht zurück auf
den „Erfinder der kommunalen Selbstverwaltung“, den Freiherrn vom und zum Stein.
Wer sich näher für die Hessische Kommunalverfassung interessiert, ohne gleich
auf meine Bücher oder Aufsätze zugreifen zu wollen: Ich
aktualisiere seit 1999 - unter größtmöglicher Beibehaltung des Originals -
ein entsprechendes
Faltblatt der Hessischen Landeszentrale für Politische Bildung
, das ursprünglich in
Papierform in der Reihe "Hessen - Einst und Jetzt" erschienen ist, seit einigen
Jahren aber nur
noch online zur Verfügung gestellt wird.
Die Magistratsverfassung hat
nicht nur eine lange Tradition, sie ist auch heute noch attraktiv: Die Stadt
Bremerhaven, die einzige Gemeinde in Deutschland, die sich - auf der Grundlage
der Verfassung des Bundeslands Bremen - ihre Kommunalverfassung selbst aussuchen
durfte, hat sich 1947 für die Magistratsverfassung entschieden und sie bis heute
beibehalten! (Verfassung
der Stadt Bremerhaven)
Zuletzt habe ich mit Hochdruck an der Kommunalrechtsnovelle 2010 (Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze vom 24.3.2010 (GVBl. I S. 119) gearbeitet. MIt dieser Novelle - von der Opposition despektierlich als "Lex FDP" bezeichnet - wurden schon etliche Punkte des Koalitionsvertrags vom Januar 2009 zwischen CDU und FDP (Regierung Koch/Hahn) umgesetzt. Dieses Vorhaben war eilig, sollen doch die Änderungen schon zu Beginn der neuen Kommunalwahlperiode am 1.4.2011 gelten. Die neuen Vorschriften im allgemeinen Teil der HGO habe ich im Rahmen der 20. Ergänzungslieferung (Stand April 2010) bereits allesamt kommentiert.
Die letzte große Novelle, für die ich zusammen mit
meinen für das kommunale Haushalts-, Wirtschafts- und Wahlrecht verantwortlichen Kollegen
die Feder geführt habe, war die Kommunalrechtsnovelle 2005. Der Schwerpunkt dieser Novelle lag im Bereich der kommunalen Finanzen, und dort insbesondere auf der
Ermöglichung eines neuen Haushalts- und Rechnungswesens auf der Grundlage der
doppelten Buchführung (Doppik). Nachdem unser Referentenentwurf
am 22.3.2004 vom Kabinett zur Anhörung freigegeben und nach Eingang der
Stellungnahmen überarbeitet wurde, hat das Kabinett seinen
Regierungsentwurf vom 5.7.2004 für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer
Gesetze
in den Landtag eingebracht. Die
Regierungsvorlage wurde von der in dieser Legislaturperiode allein regierenden
CDU-Fraktion noch mit einigen Änderungen versehen und schließlich im Januar
2005 beschlossen. Das
Gesetz vom 31.1.2005 zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer
Gesetze ist am 9. Februar 2005 im GVBl. verkündet worden und
überwiegend am 10. Februar 2005 in Kraft getreten. Anschließend ist die
Neufassung der HGO am 7.3.2005 im GVBl. bekannt gemacht worden.
Auch Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen im Hessischen Landtag zum Kommunalverfassungsrecht landen auf meinem Schreibtisch, denn die Landesregierung gibt hierzu eine Stellungnahme ab, die der Innenminister im Parlament vertritt.
In der 15. Legislaturperiode (1999-2003) hat z. B. die Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen mit ihrem Gesetzentwurf vom 17.8.2000 (LT-Drs.
15/1472
) versucht, das Abstimmungsquorum von 25% beim Bürgerentscheid
abzusenken (§ 8b Abs. 6 HGO). Der Vorstoß war erfolglos; das
Innenministerium hat hierzu sogar am 19.9.2000 eine öffentliche Presseerklärung
herausgegeben:
"Regelungen über Bürgerentscheid und Bürgerbegehren haben sich in Hessen
bewährt". (Wenn man ein geringeres Abstimmungsquorum nach bayerischem
Vorbild fordert, muss man auch die Verkürzung der gegenwärtig dreijährigen
Bindungswirkung des Bürgerentscheids in Kauf nehmen).
Ebenso erfolglos war ein Antrag der SPD-Fraktion in der 16. Legislaturperiode vom 29.4.2003 (LT-Drs.
16/45
) für die Abschaffung des dreißigprozentigen Abstimmungsquorums für
die Abwahl von Bürgermeistern und Landräten (§ 76 Abs. 4 HGO/§ 49 Abs. 4
HKO). Der Innenminister hat in seiner Rede vor dem Landtag am 8.5.2003 (PlPr
16/5 S. 261) klargestellt:
"Die Regelungen über die Direktwahl haben sich in Hessen uneingeschränkt
bewährt"
. (Kein Bundesland verzichtet bei Abwahlen auf ein
Mindestteilnahme-Quorum).
Auch der Gesetzentwurf der Grünen-Fraktion vom 2.8.2007 (LT-Drs. 16/7641) für Mehr Einwohnerbeteiligung an der Kommunalpolitik, Verbesserte Rechtsstellung fraktionsloser Kommunalparlamentarier, Antragsrecht für Orts- und Ausländerbeiräte, Aufhebung der Befristung der Kommunalverfassung und Stärkung des Umweltschutzes hatte trotz einiger guter Ideen keine Erfolgschance, vor allem weil er zu kurz vor dem Ende der 16. Legislaturperiode (4.4.2008) eingebracht wurde und sozusagen zwischen die rituell verhärteten Fronten des nahenden Wahlkampfs kam.
In der 17. Legislaturperiode – Schwarz-Gelb hatte die Mehrheit der Sitze im Hessischen Landtag verloren – brachte die SPD-Fraktion schon bald den Gesetzentwurf vom 27.5.2008 (LT-Drs. 17/255) ein, mit dem sie insbesondere die Ziele verfolgte, die Quoren für Bürgerbegehren und –entscheide abzusenken, an die Bildung von Seniorenbeiräten in allen Gemeinden zu appellieren („Soll“) und das 2005 eingeführte Subsidiaritätsprinzip bei wirtschaftlicher Betätigung wieder abzuschaffen.
Die Linken-Fraktion wollte mit ihrem Gesetzentwurf vom 19.8.2008 (LT-Drs.
17/516) das aktive Wahlalter absenken („Wahlrecht mit 16!“)
Sämtliche Gesetzentwürfe scheiterten, weil die 17. Legislaturperiode abrupt am
19.11.2008 ihr vorzeitiges Ende fand.
In der seit dem 18.1.2009 laufenden
18. Legislaturperiode – wieder mit schwarz-gelber Mehrheit – gab es zunächst
Initiativen von SPD und Grünen, den Vorrang erneuerbarer Energien zu
normieren und dafür auch den § 19 HGO zu ändern: ein Anschluss- und
Benutzungszwang sollte auch zulässig sein zum Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes.
Gesetzentwurf der Grünen vom 12.5.2009 für ein Zweites Hessisches
Zukunftsenergie- und Klimaschutzgesetz (LT-Drs.
18/448)
Gesetzentwurf der SPD vom 23.6.2009 für den „Vorrang erneuerbarer Energien“ (LT-Drs.
18/833)
Doch die Initiativen fielen noch in die Zeit, als Schwarz-Gelb auf Bundesebene
die
Verlängerung der Laufzeit der Atomkraftwerke propagierte und vor allem vor
der
Atomkatastrophe in Fukushima am 11.3.2011. Dementsprechend hatten beide
Gesetzentwürfe im Hessischen Landtag keine Chance. Vielmehr beschloss der
Hessische Landtag am 16.11.2010 auf Initiative der Landesregierung (LT-Drs.
18/2523) eine Novelle der Hessischen Bauordnung 2010, mit der nicht
nur § 81 Abs. 2 HBO aufgehoben wurde, der die Gemeinden zur Untersagung
bestimmter Brennstoffe oder zum Vorschreiben bestimmter Heizungsarten per
Satzung ermächtigte, sondern es wurden gleich alle derartigen bisher
erlassenen Satzungen der hessischen Gemeinden mit außer Kraft gesetzt (vgl. §
78 Abs. 7 Nr. 3 HBO n. F.). Das war insbesondere das Ende für die „Marburger
Solarsatzung“).
Die Änderung des § 19 HGO ist im Übrigen durch ein Bundesgesetz,
§ 16 EEWärmeG (Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im
Wärmebereich), gar nicht mehr erforderlich!
Als Kommunalverfassungsreferent des Landes Hessen bin ich auch für andere Länder
innerhalb und neuerdings sogar außerhalb Deutschlands ein interessanter
Gesprächspartner in Sachen Politikberatung. So wurde ich z.B. schon am
1.6.1994 vom Innen- und Rechtsausschuss des schleswig-holsteinischen
Landtags im Rahmen einer Expertenanhörung dazu befragt, ob sich
Magistratsverfassung und Direktwahl der Bürgermeister meiner Meinung nach
miteinander vereinbaren lassen. Ich habe dort für die Beibehaltung der
Magistratsverfassung geworben (vgl. mein Vortrag und meine
Stellungnahmen zu Abgeordnetenfragen aus dem
Protokoll IR 47 im
pdf-Format
, unter Beibehaltung der Originalpaginierung).
Der dortige
Gesetzgeber hat sich jedoch insbesondere von meinem ehemaligen
Kommunalrechtsprofessor Dr. Albert von Mutius vom Gegenteil überzeugen lassen.
Das Ergebnis ist bekannt: Tief greifende Dissonanzen zwischen den haupt- und
ehrenamtlichen Akteuren in der Kommunalpolitik bis zum heutigen Tag. Die
CDU-Fraktion im schleswig-holsteinischen Landtag hat mit Gesetzentwurf vom
10.1.2001 die Wiederbelebung der Magistratsverfassung gefordert (LT-Drs.
15/657
, aber Achtung: hier handelt es sich um eine spätere, abgeschwächte
Version des Gesetzentwurfs!). Der erzeugte Dauerkonflikt war derart
erheblich, dass man mittlerweile resignierend die Direktwahl auf der Kreisebene
wieder abgeschafft hat! So geht es einem, wenn man das Kind mit dem Bade
ausschüttet. Auf der Gemeindeebene wird munter weiter diskutiert.
Im Jahr 2003
stand ich der Erasmus-Universität Rotterdam
für mehrere Interviews zur Verfügung. Um die lokale Demokratie zu beleben
haben auch die Niederlande im Jahr 2002 den Dualismus, d.h. die Trennung von
Kommunalparlament und Verwaltungsleitung, eingeführt. In der zweiten Phase des
Projektes denkt man nun insbesondere darüber nach, von der bisherigen Ernennung
der Bürgermeister durch das Innenministerium abzurücken und die unmittelbare
Volkswahl einzuführen. In diesem Zusammenhang hat das niederländische
Innenministerium das Zentrum für lokale Demokratie der Erasmus-Universität in
Rotterdam gebeten, eine Studie zu fertigen über die Einbindung der direkt
gewählten Bürgermeister in kollegiale Verhältnisse in Hessen. Die
Erasmus-Universität hat ihren Untersuchungsbericht als Band 3 der Reihe
„Ausländische Bürgermeister angesehen“ vorgelegt. Der
Onderzoeksrapport „Buitenlandse Burgemeesters Bekeken III – Direkt gekozen
burgemeesters in collegiale verhoudingen in Hessen
ist
unmittelbar nach seinem Erscheinen von mehreren Anbietern auch online –
allerdings nur in niederländischer Sprache –
veröffentlicht worden.
Die wichtigsten Passagen des
Untersuchungsberichts der
Erasmusmus-Universität- Rotterdam über die hessischen Bürgermeister in deutscher
Sprache
vorzulegen, war mir daher seit Beginn des Jahres 2004 ein
echtes Anliegen, weil die Beurteilung des hessischen Kommunalverfassungssystems
durch sachkundige ausländische Betrachter natürlich nicht nur in den
Niederlanden, sondern (gerade) auch in Deutschland von großem Interesse ist.
Zuletzt habe ich am 9.10.2007 eine Einladung zu einer Sachverständigen-Anhörung vom Sächsischen Landtag erhalten: Es ging um den Gesetzentwurf der Linksfraktion für ein Sächsisches Seniorenmitwirkungsgesetz (LT-Drs. 4/9258). Am 18.10.2007 habe ich meine schriftliche Stellungnahme zu entsprechenden Zwangsbeiräten bzw -beauftragten in den Kommunalverfassung abgegeben.
Die Kommunalverfassungsreferenten der Flächen-Bundesländer bilden den
„Unterausschuss für Kommunalverfassungsrecht und kommunale
Personalangelegenheiten“. Dieser Unterausschuss gehört zu den Arbeitsgremien
der 1954 gegründeten Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren. Die
Innenministerkonferenz tagt jährlich zweimal. Der Vorsitz in der IMK
wechselt jährlich, am 1.1.2004 ist er an Schleswig-Holstein übergegangen; ab dem
Jahr 2005 wird er sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder bestimmen.
Viele Beschlüsse der IMK werden seit dem Jahr 2000 veröffentlicht. Der
Unterausschuss „Kommunalverfassungsrecht“ wurde 1974 eingesetzt, als der Bund
durch eine allzu heftige Auseinanderentwicklung des Kommunalrechts in den
Bundesländern mit der Überlegung spielte, sich durch Änderung des Grundgesetzes
eine Rahmengesetzgebungszuständigkeit für das Kommunalrecht einzuräumen.
Hauptaufgabe des Unterausschusses ist es daher, durch einen ständigen
Informations- und Erfahrungsaustausch für eine gewisse Grund-Harmonie in den
Kommunalverfassungen der deutschen Länder Sorge zu tragen. Einer unserer
jüngsten Arbeitsschwerpunkte war, die Folgen des BGH-Urteils vom 12.12.2002 auf
die Amtshaftung der Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den von ihnen
beaufsichtigten Kommunen zu untersuchen. Unser
Bericht vom 12.9.2003 über die Auswirkungen des sog. „Oderwitz-Urteils“
ist
vom sächsischen Innenministerium in sein Online-Angebot aufgenommen worden.
Meine Kommunalrechtskollegen
in dem o. a. IMK-Gremium haben mich im September 2006 zum „Interessenvertreter“
der deutschen Bundesländer in der deutschen Delegation beim Lenkungsausschuss
für lokale und regionale Demokratie (CDLR
= Steering Committee on Local and Regional Democracy) des
Europarats, in Straßburg vorgeschlagen (vgl.
BT-Drs. 16/5829
, S. 9: „Kommunal- und Regionalpolitik)
Dementsprechend habe ich dem BMI erstmals vom 20. bis zum 22. November
2006 bei einer
Sitzung dieses Unterorgans des (Außen-)Ministerkomitees/Entscheidungsorgans
des Europarats „assistiert“. Die Aufgaben des im Jahr 1967 gegründeten CDLR
werden auf der Website des Europarats wie folgt umrissen (in Englisch): The CDLR
seeks to improve the legal, institutional and financial basis on which local and
regional authorities operate, and to promote citizenship and democratic
participation at local and regional level (zur Schutzfunktion des Europarats für
die Kommunen in Europa vgl. auch Knemeyer, in BayVBl. 2000, 449 ff.)
Eine angemessene Interessenvertretung der Bundesländer im CDLR ist insbesondere sinnvoll im Rahmen der Erarbeitung und Fortentwicklung der vom Europarat initiierten Konventionen, also der völkerrechtlichen Verträge, die im Falle der gesetzlichen Zustimmung des Bundestages in Deutschland innerstaatlich entsprechend dem Rang ihres Einführungsakts als Bundesgesetz Geltung beanspruchen. Insbesondere ist die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, die nach der Europäischen Menschenrechtskonvention das wohl wichtigste Arbeitsergebnis des Europarats überhaupt darstellt, im vergangenen Jahr 20 Jahre alt geworden und ihre Überarbeitung steht auf der Tagesordnung (vgl. Derenbach, in Der Landkreis 2005 S. 479).
Die Mitarbeit im CDLR durch die Bundesländer macht auch insofern Sinn, als in diesem Gremium maßgeblich die in der Regel alle zwei Jahre stattfindende Europaministerkonferenz (Conference of European Ministers responsible for Local and Regional Government) vorbereitet wird.
Die Bundesregierung gibt dem Bundestag halbjährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Europarats
Als
Kommunalverfassungsreferent ist es mir eine Ehre, in dem Werk „Die
Gemeindeordnungen und
Kreisordnungen in der Bundesrepublik Deutschland“ den
Abschnitt „Hessen“ zu betreuen und aktuell zu halten. Die Loseblattsammlung
enthält nicht nur die Gemeinde- und Kreisordnungen, sondern auch andere
kommunalrechtlich relevante Vorschriften der 16 Bundesländer, insbesondere die
Gesetze über die kommunale Zusammenarbeit und Auszüge aus den Landesverfassungen
das kommunale Selbstverwaltungsrecht betreffend. Außerdem werden für jedes
Bundesland die Grundzüge seiner Kommunalverfassung dargestellt sowie
statistische Angaben zur Struktur der jeweiligen kommunalen Ebene geliefert. Das
Buch wird seit 1999 von Prof. Dr. Gerd Schmidt-Eichstaedt allein herausgegeben
und hat mittlerweile 8 Nachlieferungen erhalten; es befindet sich auf dem Stand
vom Juli 2003. Nähere Informationen sowie eine online-Bestellmöglichkeit bietet
der Kohlhammer-Verlag; geben Sie einfach in die Suchmaske „Schmidt-Eichstaedt“
ein.
Die nächste Nachlieferung wird sich schwerpunktmäßig mit der
jüngeren Rechtsentwicklung im Bundesland Hessen befassen. Vorab stelle ich hier
meine aktuelle Zusammenstellung der
kommunalrechtlich bedeutsamen Vorschriften außerhalb der eigentlichen
Kommunalverfassung zur Verfügung.
Eine Zusammenstellung der
Gemeinde- und Kreisordnungen der einzelnen Bundesländer im Internet findet sich
übrigens unter:
http://www.jkr.jura.uni-osnabrueck.de/kronline.htm und
http://www.wahlrecht.de/gesetze.htm
Als Kommunalverfassungsreferent habe ich mit dem Landtag natürlich nicht nur Berührung, wenn es um die Gesetzgebung geht, sondern auch dann, wenn das Parlament die Landesregierung und ihren Verwaltungsapparat kontrolliert. In diesem Zusammenhang habe ich im Laufe der Jahre etliche Antworten auf parlamentarische Anfragen und Berichtsanträge formuliert. Auf meine Arbeit gehen z. B. die folgenden schriftlichen Stellungnahmen des Innenministeriums zurück:
vom 16.5.1994 auf eine Große Anfrage zur Entwicklung des Bürgerentscheids=
LT-Drs. 13/6189
vom 31.2.1996 auf eine
Kleine Anfrage zur Entwicklung des Bürgerentscheids =
LT-Drs. 14/1420
vom 24.9.1998 auf eine Kleine Anfrage zur Entwicklung des Bürgerentscheids
= LT-Drs. 14/3943
vom 25.1.2010 auf eine Kleine Anfrage
zur Entwicklung des Bürgerentscheids =
LT-Drs. 18/1733
vom 18.2.1994 auf eine Kleine Anfrage zum Gebot der Objektivität und der
Sachlichkeit im Vorfeld eines Bürgerentscheids =
LT-Drs. 13/5832
vom 7.8.1995
auf eine Kleine Anfrage zum
Verbot, durch die Vollziehung eines mit einem Bürgerbegehren angegriffenen
Beschlusses des Gemeindeparlaments irreversible Verhältnisse zu schaffen =
LT-Drs. 14/371
vom 5.12.1995 auf
eine Kleine Anfrage zur Zulässigkeit
von Bürgerentscheiden über die Verhinderung bzw. Streichung von hauptamtlichen
Beigeordnetenstellen =
LT-Drs. 14/916
vom 12.2.2007 und vom 11.5.2007 auf eine Kleine Anfrage plus Nachfrage zur
Rechtsstellung fraktionsloser Kommunalparlamentarier ab der
Kommunalwahlperiode 2006-2011 =
LT-Drs. 16/6749
und
LT-Drs. 16/7167
vom 31.3.2004 auf eine Kleine Anfrage zur Abwahl von Bürgermeistern
durch die Einwohner der Gemeinde =
LT-Drs. 16/1833 ![]()
vom 5.5.2004
auf eine Kleine Anfrage zum
Höchstalter für kommunale Wahlbeamte =
LT-Drs. 16/2120
![]()
vom
8.11.2004 auf eine Kleine Anfrage zum Titel „Vizelandrat“ für den ersten
Beigeordneten eines Landkreises =
LT-Drs. 16/2704![]()
vom 4.11.2002 auf eine Kleine Anfrage betreffend
Verleihung der Stadtrechte =
LT-Drs. 15/4087
![]()
vom 6.1.2006 und vom 16.6.2006 auf Kleine Anfragen betreffend Zusatzbezeichnungen zum
Gemeindenamen =
LT/Drs. 16/4621
und
LT-Drs. 16/5454
(zum
"Kurswechsel" des HMdI in Sachen "Brüder-Grimm-Stadt" vgl. auch die Kritik von
C. Barkewitz in der FNP v. 25.3.2006:
"Wem gehören die Brüder Grimm?")
vom 14.7.2009 auf eine Kleine Anfrage zur Bedeutung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes für die Sitzungen der Kommunalparlamente =
LT-Drs. 18/758![]()
vom 21.11.1994
auf eine Kleine Anfrage zu
Seniorenbeiräten =
LT-Drs. 13/7012
vom 29.4.1996 auf eine Kleine Anfrage zur
Geltung der Formerfordernisse bei gemeindeverpflichtenden Erklärungen gem. §
71 Abs. 2 HGO im Zusammenhang mit Anträgen auf Landeszuschüsse =
LT-Drs. 14/1381
vom 3.12.2010 auf eine Kleine Anfrage zur Ausnahme vom
2-Unterschriften-Prinzip
(§ 71 Abs. 2 HGO) durch "Generalvollmacht" für eine
einzelne Person, z. B. den Bürgermeister - der "Kreis von Geschäften" darf nicht
uferlos sein! (BGH, Urt. v. 27.10.2008) =
LT-Drs. 18/2998![]()
vom 9.2.2011 auf eine Kleine Anfrage zu Ehrenbürgerschaften für
nationalsozialistische Größen =
LT-Drs. 18/3511![]()
Mein Verhältnis zum Landtag und den Parlamentariern ist aber auch in Anbetracht
der Gewaltenteilung zwischen Legislative
und Exekutive ganz „unverkrampft“.
Daher habe ich auch schon für die Fußballmannschaft des
Hessischen Landtags die Schuhe geschnürt. Es handelte sich um ein
Benefiz-Spiel am 28.10.1993 in Taunusstein-Wehen gegen
die Mannschaft des Hessischen Landeskriminalamts zugunsten der Angehörigen eines
im Frühjahr 1993 im Dienst getöteten Polizeivollzugsbeamten.

(Der Autor: stehend zweiter von
links; im Trikot mit dem Hessenlöwen u. a. auch der heutige Bürgermeister von
Baunatal (und ehemalige SPD-Landtagsabgeordnete)
Manfred Schaub, damals noch persönlicher Referent des
seinerzeitigen Innenministers Dr. Günther, sowie der jetzige
Bundesverteidigungsminister (und ehemalige CDU-Fraktionsvorsitzende im
Hessischen Landtag)
Franz-Josef Jung)
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© Ulrich Dressler, 11.12.2011