Hauptberuflich bin ich
Verwaltungsjurist und leite seit Mai 1992 im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport in Wiesbaden das Referat "Kommunales Verfassungsrecht, Kommunalaufsicht und Kommunale Personalangelegenheiten". Außerdem bin ich im April 2010 zum stellvertretende Leiter der Kommunalabteilung ernannt worden.

Auf der Website des HMdIuS finden Sie u. a. die Rubrik "Kommunales", wo die Aufgaben der    Kommunalabteilung und insbesondere meines Referats näher beschrieben werden.  Als "Chefredakteur" meiner Abteilung zeichne ich insbesondere verantwortlich für die Rubriken "Kommunen", "Kommunales Selbstverwaltungsrecht",  "Kommunalverfassung" und "Kommunalaufsicht".  Das Ministerium stellt online auch einen Organisationsplan zur Verfügung, mein Referat hat die Bezeichnung "IV1".     

        

Mein Hauptaugenmerk von Berufs wegen gilt der engagierten, aber behutsamen Anpassung der hessischen Kommunalgesetze an die Entwicklung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Sachliche, am Allgemeinwohl ausgerichtete und im wahrsten Sinne des Wortes unparteiische Politikberatung ist hier gefragt. Bekanntlich bezeichnet das Bundesverfassungsgericht ja das Berufsbeamtentum als eine „Institution, die - gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung - eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften darstellen soll“ (Beschluss vom 17.10.1957 in E 7, 155, 162; Beschluss v. 30.7.2003, in NVwZ 2003 S. 1506). In § 33 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz heißt es ausdrücklich: „Beamtinnen und Beamte dienen dem gesamten Volk, nicht einer Partei“.  Im parlamentarischen Regierungssystem des Bundes und der Länder ist es in erster Linie Sache der Regierung und ihrer Ministerialbürokratie, der Legislative Formulierungsvorschläge für neue Normen zu unterbreiten (vgl. Art. 117 HVerf.). Zu den Aufgaben der Ministerialbürokratie gehört es dabei auch, die Wirkungen dieser Normen zu antizipieren bzw. nach ihrem Inkrafttreten zu kontrollieren, um bei Fehlentwicklungen, Änderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und natürlich auch bei Anforderungen der politischen Spitze Vorschläge für Veränderungen zu unterbreiten (vgl. Edinger, in Zeitschrift für Gesetzgebung 2004 S. 151, 152). Nach wie vor gilt: "Beamte sind die organisierte Vertretung des Allgemeininteresses".

Kommunalrecht ist Ländersache, eine der wenigen Gesetzgebungsmaterien, die den Landtagen noch verblieben sind. Wegen der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Landtags ist daher gerade bei der Materie „Kommunalrecht“ eine besonders sorgfältige und sachdienliche Vorbereitung der Gesetzesentwürfe „durch den Dialog zwischen parteipolitisch neutralen Beamten und der letztlich entscheidungsberechtigten politischen Spitze“  angezeigt (vgl. Zippelius, in NJW 1998 S. 1532). Wegen der besonderen Bedeutung der Kommunalverfassung fordert der amtierende hessische Innenminister Volker Bouffier denn auch von den Parlamentariern im Landtag:Lassen Sie uns Fragen der Kommunalverfassung frei von den Emotionen des Tages  diskutieren, denn nachher sind viele Menschen von diesen Entscheidungen abhängig. Deshalb werbe ich hier für Vernunft“ (Plenarsitzung vom 8.5.2003S. 80).  

Die bedeutendste Regierungsvorlage, an der ich maßgeblich beteiligt war, aus der Zeit bevor ich anfing, Aufsätze zu veröffentlichen, sei hier ausdrücklich genannt: Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.5.1995 zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger (LT-Drs. 14/93). Überhaupt steht die Entwicklung der Kommunalverfassung in den letzten 30 Jahren– nicht nur in Hessen – entsprechend der Veränderung der Gesellschaft unter der Überschrift „Mehr Demokratie“. Die Haupt-Demokratisierungsnovellen gab es in den 70er Jahren (Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen, Bürgerversammlung) und im letzten Jahrzehnt (Direktwahl der Bürgermeister und Landräte; Bürgerentscheid; Wahlrecht für Unionsbürger sowie Kumulieren und Panaschieren).

Es gibt allerdings auch durchaus erhebliche Unterschiede zwischen den Kommunalverfassungen der deutschen Länder. Hessen ist das einzige Bundesland in Deutschland, das seinen Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) als „Regierungsmodell“ die Magistratsverfassung vorgibt: Die Kommunalverwaltung wird nicht von einer einzigen Person (Bürgermeister/Landrat) geführt, sondern von einem Kollegium; dieses heißt in den Städten denn auch tatsächlich „Magistrat“. Ähnlich wie im Bund und den Ländern steht dem „Kommunalparlament“ in Hessen also nicht nur der Bürgermeister/Landrat, sondern eine „Regierungsmannschaft“ gegenüber. Die Magistratsverfassung geht zurück auf den „Erfinder der kommunalen Selbstverwaltung“, den Freiherrn vom und zum Stein.

Die Magistratsverfassung hat nicht nur eine lange Tradition, sie ist auch heute noch attraktiv: Die Stadt Bremerhaven, die einzige Gemeinde in Deutschland, die sich - auf der Grundlage der Verfassung des Bundeslands Bremen - ihre Kommunalverfassung selbst aussuchen durfte, hat sich 1947 für die Magistratsverfassung entschieden und sie bis heute beibehalten! (Verfassung der Stadt Bremerhaven)

 

Auch Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen im Hessischen Landtag zum Kommunalverfassungsrecht landen auf meinem Schreibtisch, denn die Landesregierung gibt hierzu eine Stellungnahme ab, die der Innenminister im Parlament vertritt.

 

 Als Kommunalverfassungsreferent des Landes Hessen bin ich auch für andere Länder innerhalb und neuerdings sogar außerhalb Deutschlands ein interessanter Gesprächspartner in Sachen Politikberatung.

Die Kommunalverfassungsreferenten der Flächen-Bundesländer bilden den „Unterausschuss für Kommunalverfassungsrecht und kommunale Personalangelegenheiten“. Dieser Unterausschuss gehört zu den Arbeitsgremien der 1954 gegründeten Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren. Die Innenministerkonferenz tagt jährlich zweimal. Der Vorsitz in der IMK wechselt jährlich, am 1.1.2004 ist er an Schleswig-Holstein übergegangen; ab dem Jahr 2005 wird er sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder bestimmen. Viele Beschlüsse der IMK werden seit dem Jahr 2000 veröffentlicht. Der Unterausschuss „Kommunalverfassungsrecht“ wurde 1974 eingesetzt, als der Bund durch eine allzu heftige Auseinanderentwicklung des Kommunalrechts in den Bundesländern mit der Überlegung spielte, sich durch Änderung des Grundgesetzes eine Rahmengesetzgebungszuständigkeit für das Kommunalrecht einzuräumen. Hauptaufgabe des Unterausschusses ist es daher, durch einen ständigen Informations- und Erfahrungsaustausch für eine gewisse Grund-Harmonie in den Kommunalverfassungen der deutschen Länder Sorge zu tragen. Einer unserer Arbeitsschwerpunkte war zum Beispiel, die Folgen des BGH-Urteils vom 12.12.2002 auf die Amtshaftung der Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den von ihnen beaufsichtigten Kommunen zu untersuchen. Unser Bericht vom 12.9.2003 über die Auswirkungen des sog. „Oderwitz-Urteils“ ist vom sächsischen Innenministerium in sein Online-Angebot aufgenommen worden.
 

Auf Vorschlag meiner Kommunalrechtskollegen in dem o. a. IMK-Gremium war ich von 2006 bis 2011  der  „Interessenvertreter der deutschen Bundesländer" in der deutschen Delegation beim Lenkungsausschuss für lokale und regionale Demokratie (CDLR = Steering Committee on Local and Regional Democracy) des Europarats (vgl. BT-Drs. 16/5829, S. 9: „Kommunal- und Regionalpolitik). Ich dem BMI erstmals vom 20. bis zum 22. November 2006 bei einer Sitzung dieses Unterorgans des (Außen-)Ministerkomitees/Entscheidungsorgans des Europarats „assistiert“. Die Aufgaben des im Jahr 1967 gegründeten CDLR werden auf der Website des Europarats wie folgt umrissen (in Englisch): The CDLR seeks to improve the legal, institutional and financial basis on which local and regional authorities operate, and to promote citizenship and democratic participation at local and regional level. Ein informativer Aufsatz zur Schutzfunktion des Europarats für die Kommunen in Europa (von Knemeyer) findet sich in BayVBl. 2000, 449 ff.)

Eine angemessene Interessenvertretung der Bundesländer im CDLR ist insbesondere sinnvoll im Rahmen der Erarbeitung und Fortentwicklung der vom Europarat initiierten Konventionen, also der völkerrechtlichen Verträge, die im Falle der gesetzlichen Zustimmung des Bundestages in Deutschland innerstaatlich entsprechend dem Rang ihres Einführungsakts als Bundesgesetz Geltung beanspruchen. Insbesondere ist die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, die nach der Europäischen Menschenrechtskonvention das wohl wichtigste Arbeitsergebnis des Europarats überhaupt darstellt, während meiner Experten-Zeit beim Europarat um eine weitere Konvention ergänzt worden, die aber in Deutschland bis zum heutigen Tag nicht ratifiziert worden ist. Namentlich der Widerstand des Freistaats Bayern gegen zu viel Informationsfreiheit für seine Bürgerinnen und Bürger ist dafür verantwortlich.

Die Mitarbeit im CDLR durch die Bundesländer macht auch insofern Sinn, als in diesem Gremium maßgeblich die in der Regel alle zwei Jahre stattfindende Europaministerkonferenz (Conference of European Ministers responsible for Local and Regional Government) vorbereitet wird.

Die Bundesregierung gibt dem Bundestag halbjährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Europarats
 

Als Kommunalverfassungsreferent ist es mir eine Ehre, in dem Werk „Die Gemeindeordnungen und Kreisordnungen in der Bundesrepublik Deutschland“ den Abschnitt „Hessen“ zu betreuen und aktuell zu halten. Die Loseblattsammlung enthält nicht nur die Gemeinde- und Kreisordnungen, sondern auch andere kommunalrechtlich relevante Vorschriften der 16 Bundesländer, insbesondere die Gesetze über die kommunale Zusammenarbeit und Auszüge aus den Landesverfassungen das kommunale Selbstverwaltungsrecht betreffend. Außerdem werden für jedes Bundesland die Grundzüge seiner Kommunalverfassung dargestellt sowie statistische Angaben zur Struktur der jeweiligen kommunalen Ebene geliefert. Das Buch wird seit 1999 von Prof. Dr. Gerd Schmidt-Eichstaedt allein herausgegeben. Nähere Informationen sowie eine online-Bestellmöglichkeit bietet der Kohlhammer-Verlag. In dem dort (beim Kohlhammer-Verlag) zur Verfügung gestellten Vorwort zur 18. Ergänzungslieferung hat Herr Schmidt-Eichstaedt übrigens die Hesissche Kommunalrechtsnovelle 2011 umfassend vorgestellt und bewertet.

Eine Zusammenstellung der Gemeinde- und Kreisordnungen der einzelnen Bundesländer im Internet findet sich übrigens unter:

http://www.wahlrecht.de/gesetze.htm


Als Kommunalverfassungsreferent habe ich mit dem Landtag natürlich nicht nur Berührung, wenn es um die Gesetzgebung geht, sondern auch dann, wenn das Parlament die Landesregierung und ihren Verwaltungsapparat kontrolliert. In diesem Zusammenhang habe ich im Laufe der Jahre etliche Antworten auf parlamentarische Anfragen und Berichtsanträge formuliert. Auf meine Arbeit gehen z. B. die folgenden schriftlichen Stellungnahmen des Innenministeriums () zurück:

vom 16.5.1994 auf eine Große Anfrage zur Entwicklung des  Bürgerentscheids= LT-Drs. 13/6189
vom 31.2.1996 auf eine Kleine Anfrage zur Entwicklung des  Bürgerentscheids = LT-Drs. 14/1420
vom 24.9.1998 auf eine Kleine Anfrage zur Entwicklung des  Bürgerentscheids = LT-Drs. 14/3943
vom 25.1.2010 auf eine Kleine Anfrage zur Entwicklung des  Bürgerentscheids = LT-Drs. 18/1733
vom 18.2.1994 auf eine Kleine Anfrage zum Gebot der Objektivität und der Sachlichkeit im Vorfeld eines Bürgerentscheids = LT-Drs. 13/5832
vom 7.8.1995  auf eine Kleine Anfrage zum
Verbot, durch die Vollziehung eines mit einem Bürgerbegehren angegriffenen Beschlusses des Gemeindeparlaments irreversible Verhältnisse zu schaffen = LT-Drs. 14/371
vom 5.12.1995 auf eine Kleine Anfrage zur Zulässigkeit von Bürgerentscheiden über die Verhinderung bzw. Streichung von hauptamtlichen Beigeordnetenstellen = LT-Drs. 14/916

vom 14.7.2009 auf eine Kleine Anfrage zur Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für die Sitzungen der Kommunalparlamente = LT-Drs. 18/758
vom 12.2.2007 und vom 11.5.2007 auf eine Kleine Anfrage plus Nachfrage zur Rechtsstellung fraktionsloser Kommunalparlamentarier  ab der Kommunalwahlperiode 2006-2011 = LT-Drs. 16/6749 und LT-Drs. 16/7167

vom 9.2.2011 auf eine Kleine Anfrage zu Ehrenbürgerschaften für nationalsozialistische Größen = LT-Drs. 18/3511

vom 24.1.2017 auf eine Kleine Anfrage betreffend öffentliche Toiletten in hessischen Gemeinden = LT-Drs. 19/4319

vom 31.3.2004 auf eine Kleine Anfrage zur Abwahl von Bürgermeistern durch die Einwohner der Gemeinde = LT-Drs. 16/1833 
vom 5.5.2004
auf eine Kleine Anfrage zum Höchstalter für kommunale Wahlbeamte = LT-Drs. 16/2120
vom 12.8.2014 betreffend Teilzeitbeschäftigung und Stellenteilung von kommunalen Wahlbeamten in Hessen = LT-Drs. 19/544
vom 2.2.2017 auf eine Kleine Anfrage betreffend das Verhalten des Ex-Bürgermeisters der Stadt Haiger = LT-Drs. 19/4367
vom 8.11.2004 auf eine Kleine Anfrage zum Titel „Vizelandrat“ für den ersten Beigeordneten eines Landkreises = LT-Drs. 16/2704
Vom 2.12.2013 auf eine Kleine Anfrage betreffend Anzahl hauptamtlicher Beigeordneter in hessischen Landkreisen = LT-Drs. 18/7755
vom 29.4.1996 auf eine Kleine Anfrage zur Geltung der Formerfordernisse bei gemeindeverpflichtenden Erklärungen gem. § 71 Abs. 2 HGO im Zusammenhang mit Anträgen auf Landeszuschüsse = LT-Drs. 14/1381
vom 3.12.2010 auf eine Kleine Anfrage zur Ausnahme vom Zwei-Unterschriften
-Prinzip (§ 71 Abs. 2 HGO) durch "Generalvollmacht" für eine einzelne Person, z. B. den Bürgermeister - der "Kreis von Geschäften" darf nicht uferlos sein! (BGH, Urt. v. 27.10.2008) = LT-Drs. 18/2998

vom 24.7.2015 auf eine Kleine Anfrage betreffend Auflösung kleiner Orts-Beiräte in Hessen = LT-Drs. 19/2123

vom 21.11.1994 auf eine Kleine Anfrage zu Seniorenbeiräten = LT-Drs. 13/7012

vom 14.4.2015 auf eine Kleine Anfrage betreffend politische Partizipation junger Menschen in Jugendräten = LT-Drs. 19/1754
vom 18.10.2012 auf eine Kleine Anfrage betreffend Integrationsmonitor 2010 und zu Menschen mit Migrationshintergrund mit und ohne Wahlrecht = LT-Drs. 18/6163


vom 4.11.2002 auf eine Kleine Anfrage betreffend Verleihung der Stadtrechte = LT-Drs. 15/4087
vom 6.1.2006 und vom 16.6.2006 auf Kleine Anfragen betreffend Zusatzbezeichnungen zum Gemeindenamen = LT/Drs. 16/4621  und LT-Drs. 16/5454 (zum "Kurswechsel" des HMdI in Sachen "Brüder-Grimm-Stadt" vgl. auch die Kritik von C. Barkewitz in der FNP v. 25.3.2006: "Wem gehören die Brüder Grimm?")


vom 26.11.2014 betreffend Übertragung der Kommunalaufsicht auf die Regierungspräsidien = LT-Drs. 19/1070
vom 26.10.2014 auf eine Kleine Anfrage betreffend Anfragen von kommunalen Mandatsträgern und kommunalen Fraktionen an die Regierungspräsidien in Hessen = LT-Drs. 19/798
 

 

Der Autor: stehend zweiter von links; im Trikot mit dem Hessenlöwen u. a. auch der heutige Bürgermeister von Baunatal (und ehemalige SPD-Landtagsabgeordnete) Manfred Schaub, damals noch persönlicher Referent des seinerzeitigen Innenministers Dr. Günther, sowie der Bundesverteidigungsminister a.D. (und ehemalige CDU-Fraktionsvorsitzende im Hessischen Landtag) Franz-Josef Jung)

Ungeachtet der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative ist mein persönliches Verhältnis zum Landtag und den Parlamentariern ganz unverkrampft“.

 Daher habe ich auch schon für die Fußballmannschaft des Hessischen Landtags die Schuhe geschnürt. Es handelte sich um ein Benefiz-Spiel am 28.10.1993 in Taunusstein-Wehen gegen die Mannschaft des Hessischen Landeskriminalamts zugunsten der Angehörigen eines im Frühjahr 1993 im Dienst getöteten Polizeivollzugsbeamten.

            
Are you interested in informations about the local self government in Germany?    
I recommend
:
“Local Government Administration” by Dieter Haschke and
“Local Government Law of the Free State of Bavaria” (Bayerische Gemeindeordnung)
"German Statutes" in English translation
"Hesse - State of the Future" (go to "Home" and choose "English" - Seite der Landesregierung in Englisch)
"Hessisch-English Dictionary"

 

© Ulrich Dressler, 03.08.2017