Buchbesprechung (veröffentlicht in StAnz. 1999 S. 2140)

Verfassung des Landes Hessen. Kommentar von Ministerialrat a.D. Dr. Karl Reinhard Hinkel. 1999, kart. 326 Seiten, Preis 59,80 DM. Kommunal- und Schul-Verlag, 65183 Wiesbaden. ISBN 3-8293-0220-7.

Die Hessische Verfassung ist bekanntlich nicht nur die älteste in Kraft befindliche Landesverfassung, sondern darüber hinaus im Laufe ihres Bestehens auch kaum durch Reformmaßnahmen verändert worden. Wie die jüngste Verfassungsänderung in Bayern gezeigt hat, lässt sich dafür als Grund jedenfalls nicht ausschließlich auf die Notwendigkeit einer Volksabstimmung (Artikel 123 Abs. 2 Hess. Verf.) hinweisen. Jeder, der in Hessen an einer Staatsmodernisierung interessiert ist, muss sich mit der Frage beschäftigen, ob dafür nicht auch oder gar zuvörderst die Verfassung des Landes zeitgemäßer gestaltet werden muss, so wie es viele andere Bundesländer in der jüngeren Vergangenheit "vorgemacht" haben.

Insofern ist das Erscheinen des hier anzuzeigenden Kurzkommentars in jeder Hinsicht zu begrüßen. Nachdem die CDU/F.D.P.-Koalition in ihrer Vereinbarung vom März 1999 für Hessen in den Punkten "Verlängerung der Landtagswahlperiode" und "Konnexität" eine Volksabstimmung zur Verfassungsänderung angekündigt hat, wird die Hessische Verfassung und insbesondere die Frage der Absicherung der kommunalen Selbstverwaltung in der Landesverfassung auch in Hessen in naher Zukunft in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. Aus kommunaler Sicht ist jedoch leider zu verzeichnen, dass die jüngsten Reformen in anderen Bundesländern, und zwar unabhängig davon, ob die jeweiligen Landesregierungen von der CDU oder SPD geführt werden, in den Fragen "Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände an der Landesgesetzgebung" (z.B. in Niedersachsen und Bayern) und "Einführung des Konnexitätsprinzips bei der Übertragung von Landesaufgaben auf die Kommunen" (z.B. in Schleswig-Holstein) nicht dargestellt sind. Zu kurz kommt leider auch die Darstellung einer der wenigen Reformen, die die Hessische Verfassung erlebt hat, nämlich die Einführung der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte durch Änderung des Artikels 138 Hess. Verf. Darstellenswert wäre insbesondere auch aus kommunaler Sicht gewesen, zu welchem Verwaltungsaufwand die Handhabung des Petitionsrechts (Artikel 16 Hess. Verf.) in der Praxis, namentlich im Ausländerrecht, führt.

Trotz dieser Hinweise fällt die Feststellung leicht, dass der Autor, der als ehemaliger Ministerialrat im Hessischen Ministerium insbesondere mit Veröffentlichungen zu Fragen der kommunalen Gebiets- und Funktionalreform bekannt geworden ist, mit seinen praxisnahen und leichtverständlichen Erläuterungen ganz wesentlich zum besseren Verständnis des hessischen Verfassungsrechts beiträgt. Die Bedeutung seines Werkes wird denn auch durch ein Grußwort des Hessischen Landtagspräsidenten Klaus Peter Möller und ein Geleitwort des früheren Hessischen Ministerpräsidenten Hans Eichel nachhaltig dokumentiert.

Ministerialrat Ulrich Dreßler

© Ulrich Dressler, 09.08.2007